Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 66 Wahlprüfung
Stand: 26.08.2026
Der Wahlleiter legt dem nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu bildenden Wahlprüfungsausschuß die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich vor.