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Allgemeines Berggesetz

§ 49

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/49#abs-1 (1) Sind Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte ... nicht vorhanden oder ist in den Fällen des § 43 die dort bezeichnete Vereinbarung beigebracht oder sind in den Fällen des § 44 Einsprüche nicht erhoben oder die erhobenen Einsprüche (§§ 46, 47) erledigt, so entscheidet das Oberbergamt über die Bestätigung der Konsolidation.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/49#abs-2 (2) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Felder der einzelnen Bergwerke nicht aneinander grenzen oder wenn Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/49#abs-3 (3) Der Bestätigungsurkunde werden die Verleihungsurkunden der einzelnen Bergwerke beigefügt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/49#abs-4 (4) Hinsichtlich der Beglaubigung, Aushändigung und Aufbewahrung der Risse finden die Bestimmungen des § 33 Anwendung.

Dritter Titel

Von dem Bergwerkseigentum

Erster Abschnitt

Von dem Bergwerkseigentum

im allgemeinen

§ 48 § 50