Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 50
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/50#abs-1 (1) Das Bergwerkseigentum wird durch die Verleihung begründet sowie durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/50#abs-2 (2) Für das Bergwerkseigentum und das auf Grund des § 38 c Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich aus diesem Gesetze nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/50#abs-3 (3) Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf das Bergwerkseigentum und das auf Grund des § 38 c Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/50#abs-4 (4) Die für selbständige Gerechtigkeiten geltenden Vorschriften der Art. 22, 28 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899, der Art. 15 bis 22 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 und des Art. 76 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 finden auf das nach § 38 c Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/50#abs-5 (5) Bei der Bestellung eines Gewinnungsrechts ist für dieses ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Die Anlegung wird auf dem Grundbuchblatte des Bergwerks vermerkt.