Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 48
Stand: 26.08.2026
Mit der Bestätigung der Konsolidation (§ 49) geht das Realrecht ohne weiteres auf den entsprechenden, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (§§ 44 bis 46) festgestellten Anteil an dem konsolidierten Bergwerk über.