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Allgemeines Berggesetz

§ 43

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Kann das durch die Konsolidation entstehende (konsolidierte) Werk nur als Ganzes mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden (vgl. § 98), so muß für den Fall, daß auf den einzelnen Bergwerken Hypotheken oder andere Realrechte ... haften, außer dem Konsolidationsakt eine mit den Berechtigten vereinbarte Bestimmung darüber beigebracht werden, daß und in welcher Rangordnung die Rechte derselben auf das konsolidierte Werk als Ganzes übergehen sollen.

§ 42 § 44