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Allgemeines Berggesetz

§ 46

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/46#abs-1 (1) Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte..., die durch die Bestimmung des Anteilsverhältnisses (§ 44) an ihren Rechten verkürzt zu sein glauben, sind befugt, gegen diese Bestimmung Einspruch zu erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/46#abs-2 (2) Dieses Einspruchsrecht muß binnen drei Monaten nach Ablauf des Tages, an welchem die Bekanntmachung zugestellt beziehungsweise das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist (§ 45), durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/46#abs-3 (3) Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, verliert sein Einspruchsrecht.

§ 45 § 47