(1) Sind Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte ... nicht vorhanden oder ist in den Fällen des § 43 die dort bezeichnete Vereinbarung beigebracht oder sind in den Fällen des § 44 Einsprüche nicht erhoben oder die erhobenen Einsprüche (§§ 46, 47) erledigt, so entscheidet das Oberbergamt über die Bestätigung der Konsolidation.
(2) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Felder der einzelnen Bergwerke nicht aneinander grenzen oder wenn Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
(3) Der Bestätigungsurkunde werden die Verleihungsurkunden der einzelnen Bergwerke beigefügt.
(4) Hinsichtlich der Beglaubigung, Aushändigung und Aufbewahrung der Risse finden die Bestimmungen des § 33 Anwendung.
Dritter Titel
Von dem Bergwerkseigentum
Erster Abschnitt
Von dem Bergwerkseigentum
im allgemeinen