Gesetze / Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
NSGBefV§ 4
Stand: 10.06.2019
Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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26.10.2015 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I 1807)
BGBl. 2015 I S. 1807
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