Gesetze / Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
NSGBefV§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NSGBefV/2#abs-1 (1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März in folgenden Bereichen zu befahren:
die Wasserflächen innerhalb der Parallelwerke an der Südspitze der Insel Kisselwörth von Rhein-km 484,82 bis Rhein-km 485,50 (Lageplan 1);
die Wasserfläche zwischen den Inseln Fulder-Aue und Ilmen-Aue, den anschließenden Parallelwerken und dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein-km 525,30 (Lageplan 3);
die Wasserflächen zwischen den Parallelwerken und der Insel Rüdesheimer Aue von Rhein-km 525,00 bis Rhein-km 526,85 und der Linie, die in einem Abstand von 60 m zum oberstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 525,00 beginnend zur nördlichen Seite der Insel Rüdesheimer Aue bei Rhein-km 525,65 führt und in einem Abstand von 190 m zum unterstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 526,85 endet (Lageplan 3);
den Vallendarer Stromarm, ohne Rothe Nahrung, von Rhein-km 597,20 bis zur Autobahnbrücke bei Rhein-km 598,40 und von dieser in Stromarmmitte zur Insel Ketsch und weiter zum Ende des unterstrom an die Insel Graswerth anschließenden Parallelwerks bei Rhein-km 598,70 (Lageplan 4);
die Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand von 150 m vom rechten Rheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der Insel Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unterhalb daran anschließenden Parallelwerke führt und weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten Rheinufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15 bis Rhein-km 604,65 (Lageplan 5).
Satz 1 Nummer 6 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügigen Durchfahrt benutzen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/NSGBefV/2#abs-1a (1a) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet „Mariannenaue“:
die Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannenaue umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35. Ausgenommen hiervon bleibt das Befahren in der Zeit vom 1. April bis zum 20. September im westlichen Abschnitt, der durch die südliche Grenze der Befahrensregelung und eine ausgetonnte Linie begrenzt wird, die von Rhein-km 515,0 bis zur westlichen Spitze der Insel Mariannenaue in einem Abstand von jeweils 40 m zum Ufer und von dort in gerader Linie bis zum nördlichen Parallelwerk verläuft (Lageplan 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NSGBefV/2#abs-2 (2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Lahn in folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet "Nieverner Wehr":
den Wehrarm von Lahn-km 128,55 bis Lahn-km 129,35 (Lageplan 6).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NSGBefV/2#abs-3 (3) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Mosel in folgenden Bereichen zu befahren:
die Wasserfläche zwischen der Insel Taubengrün und dem rechten Moselufer von Mosel-km 69,99 bis Mosel-km 70,64 (Lageplan 7);
in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März die Wasserfläche in einer Breite von 40 m entlang dem rechten Moselufer von Mosel-km 43,50 bis Mosel-km 47,00 sowie zwischen dem Parallelwerk bei Mosel-km 45,00 und dem rechten Moselufer (Lageplan 8).
Es ist ferner in dem in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bereich untersagt, an der – in Fließrichtung der Mosel gesehen – linken Seite des Parallelwerks anzuhalten oder stillzuliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NSGBefV/2#abs-4 (4) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Fulda in folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet "Kragenhof bei Fuldatal":
die Wasserfläche zwischen der Ralleninsel, der geraden Linie von ihrem unterstromigen Ende zur Enteninsel und einem anschließenden Bogen zum rechten Fuldaufer bei Fulda-km 92,47 und dem rechten Fuldaufer von Fulda-km 91,54 bis Fulda-km 92,47 (Lageplan 9).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NSGBefV/2#abs-5 (5) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser im Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüsselburg“ zwischen Weser-km 232,06 und dem Wehr bei Weser-km 236,60 zu befahren (Lageplan 10). Satz 1 gilt nicht in der Zeit vom 16. April bis zum 30. September für Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine und sonstige Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes der Schleuse Schlüsselburg bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang die in Satz 1 bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren. Wasserfahrzeuge, die die in Satz 1 genannte Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer im Bereich der Bootsumtragestelle und der genehmigten Steganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern einhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NSGBefV/2#abs-6 (6) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Müritz-Elde-Wasserstraße in folgenden Bereichen zu befahren:
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Durchfahrt zum Fleesensee und die Ausfahrt zum Jabelschen See.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NSGBefV/2#abs-7 (7) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Störwasserstraße als Teil der Müritz-Elde-Wasserstraße im Bereich der Schweriner Seen in folgenden Bereichen zu befahren:
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Zufahrt zum Anleger und zur Hafenanlage am Südufer der Insel sowie in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober für das Ankern und Liegen in den im Ost- und Westteil der Insel gelegenen, im Lageplan 18 gekennzeichneten Buchten. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für das Ankern und Liegen in dem im Westteil der Insel gelegenen, im Lageplan 19 gekennzeichneten Bereich.
Änderungsverlauf
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20.06.2018 Ausfertigung
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (BGBl. I 886)
BGBl. 2018 I S. 886
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14.11.2017 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2017 (BGBl. I 3775)
BGBl. 2017 I S. 3775
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26.10.2015 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I 1807)
BGBl. 2015 I S. 1807
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