Gesetze / Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
NSGBefV§ 5
Stand: 10.06.2019
Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
Befreiungen nach Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu vereinbaren sein. Befreiungen von den Verboten nach § 2 sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet auszuüben.
Änderungsverlauf
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20.06.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (BGBl. I 886)
BGBl. 2018 I S. 886
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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