Gesetze / Naturschutzgebietsbefahrensverordnung

NSGBefV

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.

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