Gesetze / Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
NSGBefV§ 3
Stand: 10.06.2019
Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.