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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1807
BGBl. 2015 I S. 1807 · 12.328 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweite Verordnung
zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
Vom 26. Oktober 2015
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom
8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch
Artikel 109 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. im Naturschutzgebiet „Mariannenaue“:
die Wasserflächen innerhalb der die Insel
„Mariannenaue“ umgebenden Parallel-
werke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-
km 517,35 (Lageplan 2);“.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. im Naturschutzgebiet „Urmitzer Werth“:
die Wasserfläche zwischen der Linie, die
ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand
von 150 m vom rechten Rheinufer ver-
läuft, entlang dem südlichen Ufer der
Insel Urmitzer Werth einschließlich der
ober- und unterhalb daran anschließen-
den Parallelwerke führt und weiter in einem
Abstand von 100 m vom rechten Rhein-
ufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem
rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15
bis Rhein-km 604,65 (Lageplan 5).“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 6 gilt nicht für Kleinfahr-
zeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die
Wasserfläche lediglich zur zügigen Durchfahrt
benutzen.“
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Satz 2 aufgehoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Es ist ferner in dem in Satz 1 Nummer 2 be-
zeichneten Bereich untersagt, an der – in
Fließrichtung der Mosel gesehen – linken
Seite des Parallelwerks anzuhalten oder still-
zuliegen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße
Weser im Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüssel-
burg“ zwischen Weser-km 232,06 und dem Wehr
bei Weser-km 236,60 zu befahren (Lageplan 10).
Satz 1 gilt nicht in der Zeit vom 16. April bis zum
30. September für Segelfahrzeuge mit Antriebs-
maschine und sonstige Kleinfahrzeuge ohne
Antriebsmaschine. In der Zeit vom 1. Oktober
bis zum 15. April dürfen Kleinfahrzeuge ohne
Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes
der Schleuse Schlüsselburg bis ½ Stunde nach
Sonnenuntergang die in Satz 1 bezeichnete Was-
serfläche zügig durchfahren. Wasserfahrzeuge, die
die in Satz 1 genannte Wasserfläche befahren
dürfen, müssen, außer im Bereich der Boots-
umtragestelle und der genehmigten Steganlagen,
einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern ein-
halten.“
e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße
Müritz-Elde-Wasserstraße in folgenden Bereichen
zu befahren:
1. im Kölpinsee die Wasserfläche des Natur-
schutzgebietes „Damerower Werder“ nach Maß-
gabe des Lageplans 11;
2. im Kölpinsee die Wasserfläche des Natur-
schutzgebietes „Blüchersches Bruch und Mittel-
plan“ nach Maßgabe des Lageplans 12;
3. im Plauer See die Wasserfläche des Natur-
schutzgebietes „Nordufer Plauer See“ nach
Maßgabe des Lageplans 13;
4. die Wasserfläche der Alten Elde im Bereich des
Naturschutzgebietes „Alte Elde bei Kuppentin“
zwischen der Mündung in die Müritz-Elde-
Wasserstraße bei km 103,52 und dem Beginn
bei Forsthof an der Müritz-Elde-Wasserstraße
km 110,80 nach Maßgabe des Lageplans 14;
5. in der Müritz die Wasserfläche im Westteil des
Naturschutzgebietes „Großer Schwerin mit
Steinhorn“ und den Bereich des Seearms
Zähnerlank nach Maßgabe des Lageplans 15;
6. in der Müritz die gesamte Wasserfläche des
Naturschutzgebietes „Müritzsteilufer bei Rech-
lin“ nach Maßgabe des Lageplans 16.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Durchfahrt zum
Fleesensee und die Ausfahrt zum Jabelschen See.

(7) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße
Störwasserstraße als Teil der Müritz-Elde-Wasser-
straße im Bereich der Schweriner Seen in folgen-
den Bereichen zu befahren:
1. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes
„Döpe“ nach Maßgabe des Lageplans 17;
2. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes
„Kaninchenwerder und Großer Stein im Großen
Schweriner See“ nach Maßgabe des Lage-
plans 18;
3. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes
„Ziegelwerder“ nach Maßgabe des Lage-
plans 19;
4. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes
„Ramper Moor“ nach Maßgabe des Lage-
plans 20.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Zufahrt zum
Anleger und zur Hafenanlage am Südufer der
Insel.“
2. In § 3 werden die Wörter „durch gelbe Tonnen be-
zeichnet“ durch die Wörter „von dem örtlich zu-
ständigen Wasser- und Schifffahrtsamt durch gelbe
Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet“
ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasser-
flächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb
zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindig-
keit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht
überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt
zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere
Geschwindigkeit erforderlich ist.“
Berlin, den 26. Oktober 2015
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für
1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei
notwendigen Dienstfahrten,
2. Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des
Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienst-
fahrten und
3. Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen
Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasser-
flächen zulässig ist.“
5. § 6a wird aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Num-
mer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6,
Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,
Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7 einen
der dort bezeichneten Bereiche befährt,
2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort be-
zeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt,
3. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebe-
nen Mindestabstand nicht einhält oder
4. entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwin-
digkeit überschreitet.“
7. Nach Lageplan 10 werden die Lagepläne 11 bis 20
aus dem Anhang zu dieser Verordnung angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
t a l e I n f r a s t r u k t u r

Anhang zu Artikel 1 Nummer 7
Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
Ausfahrt zum Jabelschen See
Maßstab 1 : 30 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
1809

1810
Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 20 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015

Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 30 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013

1812
Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 40 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015

Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
Maßstab 1 : 20 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
1813

1814
Grenze Naturschutzgebiet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 15 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013

Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 15 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013

Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 15 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013

Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 10 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013

1818
Grenze Naturschutzgebiet
Wasserfläche mit Befahrensregelung
Maßstab 1 : 15 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1807. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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