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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1807

BGBl. 2015 I S. 1807 · 12.328 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 1807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1807
                                        Zweite Verordnung
                      zur Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
                                             Vom 26. Oktober 2015

  Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit:

                       Artikel 1

   Die Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom
8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch
Artikel 109 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-

         gefügt:

         „2. im Naturschutzgebiet „Mariannenaue“:
             die Wasserflächen innerhalb der die Insel
             „Mariannenaue“ umgebenden Parallel-

             werke von Rhein-km 512,04 bis Rhein-

             km 517,35 (Lageplan 2);“.

     bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

         „6. im Naturschutzgebiet „Urmitzer Werth“:
             die Wasserfläche zwischen der Linie, die
             ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand
             von 150 m vom rechten Rheinufer ver-
             läuft, entlang dem südlichen Ufer der
             Insel Urmitzer Werth einschließlich der
             ober- und unterhalb daran anschließen-
             den Parallelwerke führt und weiter in einem
             Abstand von 100 m vom rechten Rhein-
             ufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem
             rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15
             bis Rhein-km 604,65 (Lageplan 5).“
     cc) Folgender Satz wird angefügt:

         „Satz 1 Nummer 6 gilt nicht für Kleinfahr-

         zeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die
         Wasserfläche lediglich zur zügigen Durchfahrt
         benutzen.“

  b) Absatz 1a wird aufgehoben.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 wird der Satz 2 aufgehoben.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Es ist ferner in dem in Satz 1 Nummer 2 be-
         zeichneten Bereich untersagt, an der – in

       Fließrichtung der Mosel gesehen – linken
       Seite des Parallelwerks anzuhalten oder still-
       zuliegen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße
   Weser im Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüssel-
   burg“ zwischen Weser-km 232,06 und dem Wehr
   bei Weser-km 236,60 zu befahren (Lageplan 10).
   Satz 1 gilt nicht in der Zeit vom 16. April bis zum
   30. September für Segelfahrzeuge mit Antriebs-
   maschine und sonstige Kleinfahrzeuge ohne
   Antriebsmaschine. In der Zeit vom 1. Oktober
   bis zum 15. April dürfen Kleinfahrzeuge ohne
   Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes
   der Schleuse Schlüsselburg bis ½ Stunde nach
   Sonnenuntergang die in Satz 1 bezeichnete Was-
   serfläche zügig durchfahren. Wasserfahrzeuge, die
   die in Satz 1 genannte Wasserfläche befahren
   dürfen, müssen, außer im Bereich der Boots-

   umtragestelle und der genehmigten Steganlagen,

   einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern ein-
   halten.“
e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

     „(6) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße

   Müritz-Elde-Wasserstraße in folgenden Bereichen

   zu befahren:

   1. im Kölpinsee die Wasserfläche des Natur-
      schutzgebietes „Damerower Werder“ nach Maß-
      gabe des Lageplans 11;
   2. im Kölpinsee die Wasserfläche des Natur-
      schutzgebietes „Blüchersches Bruch und Mittel-
      plan“ nach Maßgabe des Lageplans 12;

   3. im Plauer See die Wasserfläche des Natur-
      schutzgebietes „Nordufer Plauer See“ nach
      Maßgabe des Lageplans 13;
   4. die Wasserfläche der Alten Elde im Bereich des
      Naturschutzgebietes „Alte Elde bei Kuppentin“
      zwischen der Mündung in die Müritz-Elde-
      Wasserstraße bei km 103,52 und dem Beginn
      bei Forsthof an der Müritz-Elde-Wasserstraße

      km 110,80 nach Maßgabe des Lageplans 14;

   5. in der Müritz die Wasserfläche im Westteil des
      Naturschutzgebietes „Großer Schwerin mit
      Steinhorn“ und den Bereich des Seearms

      Zähnerlank nach Maßgabe des Lageplans 15;

   6. in der Müritz die gesamte Wasserfläche des
      Naturschutzgebietes „Müritzsteilufer bei Rech-
      lin“ nach Maßgabe des Lageplans 16.
   Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Durchfahrt zum
   Fleesensee und die Ausfahrt zum Jabelschen See.
BGBl. 2015, Seite 1808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1808
          (7) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße
       Störwasserstraße als Teil der Müritz-Elde-Wasser-
       straße im Bereich der Schweriner Seen in folgen-
       den Bereichen zu befahren:

       1. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes

          „Döpe“ nach Maßgabe des Lageplans 17;

       2. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes
          „Kaninchenwerder und Großer Stein im Großen

          Schweriner See“ nach Maßgabe des Lage-

          plans 18;

       3. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes

          „Ziegelwerder“ nach Maßgabe des Lage-
          plans 19;
       4. die Wasserfläche des Naturschutzgebietes
          „Ramper Moor“ nach Maßgabe des Lage-
          plans 20.
       Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Zufahrt zum
       Anleger und zur Hafenanlage am Südufer der
       Insel.“

2. In § 3 werden die Wörter „durch gelbe Tonnen be-

   zeichnet“ durch die Wörter „von dem örtlich zu-
   ständigen Wasser- und Schifffahrtsamt durch gelbe
   Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet“
   ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4

      Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasser-
   flächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb
   zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindig-
   keit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht
   überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt
   zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere
   Geschwindigkeit erforderlich ist.“

                                   Berlin, den 26. Oktober 2015

                                                 Der Bundesminister
                                   f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                        A. Dobrindt

  4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für

      1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei
         notwendigen Dienstfahrten,

      2. Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des

         Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienst-
         fahrten und

      3. Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen

         Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasser-

         flächen zulässig ist.“

  5. § 6a wird aufgehoben.

  6. § 7 wird wie folgt gefasst:
                                    „§ 7
        Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Num-
      mer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt,
      wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6,
         Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,
         Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7 einen

         der dort bezeichneten Bereiche befährt,

      2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort be-
         zeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt,
      3. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebe-
         nen Mindestabstand nicht einhält oder
      4. entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwin-
         digkeit überschreitet.“

  7. Nach Lageplan 10 werden die Lagepläne 11 bis 20
     aus dem Anhang zu dieser Verordnung angefügt.

                                Artikel 2
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

t a l e I n f r a s t r u k t u r
BGBl. 2015, Seite 1809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1809
                                                  Anhang zu Artikel 1 Nummer 7




   

                

         Grenze Naturschutzgebiet
         Wasserfläche mit Befahrensregelung
                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015




         Ausfahrt zum Jabelschen See

Maßstab 1 : 30 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
                                                                                 1809

BGBl. 2015, Seite 1810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1810
   
                                                          1810



              

       Grenze Naturschutzgebiet
       Wasserfläche mit Befahrensregelung

Maßstab 1 : 20 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
                                                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015

BGBl. 2015, Seite 1811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1811




 

             

       Grenze Naturschutzgebiet
       Wasserfläche mit Befahrensregelung

Maßstab 1 : 30 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013

BGBl. 2015, Seite 1812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1812
   
                                                  1812



               

       Grenze Naturschutzgebiet
       Wasserfläche mit Befahrensregelung

Maßstab 1 : 40 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
                                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015

BGBl. 2015, Seite 1813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1813
   

                   

         Grenze Naturschutzgebiet
         Wasserfläche mit Befahrensregelung
                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015




Maßstab 1 : 20 000

Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
                                                           1813

BGBl. 2015, Seite 1814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1814
                                                     1814




   

               

       Grenze Naturschutzgebiet
                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015




       Wasserfläche mit Befahrensregelung

Maßstab 1 : 15 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013

BGBl. 2015, Seite 1815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1815




                                                           

                                                                  

                                                                 Grenze Naturschutzgebiet
                                                                 Wasserfläche mit Befahrensregelung

                                                        Maßstab 1 : 15 000
                                                        Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013

BGBl. 2015, Seite 1816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1816




                                                                  

                                                                        
                                                                      

                                                                      Grenze Naturschutzgebiet
                                                                      Wasserfläche mit Befahrensregelung

                                                               Maßstab 1 : 15 000

                                                               Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013

BGBl. 2015, Seite 1817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1817




   

                 

         Grenze Naturschutzgebiet
         Wasserfläche mit Befahrensregelung

Maßstab 1 : 10 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013

BGBl. 2015, Seite 1818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1818
                                                  1818


   

          

         Grenze Naturschutzgebiet
         Wasserfläche mit Befahrensregelung

Maßstab 1 : 15 000
Kartengrundlage: LUNG MV, GeoBasis-DE/M-V, 2013
                                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2015

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1807. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0d976469eb5ab0b5….