Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/17#abs-1 (1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Messstellenbetreiber nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/17#abs-2 (2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung nur gegenüber Anschlussnutzern verpflichtet, die zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 17 NAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Itzehoe, 20.12.2023 – 3 O 49/23
- LG Bochum, 26.10.2021 – 8 O 141/21
- OLG Hamm, 23.02.2022 – 22 U 206/21
- LG Berlin, 12.05.2021 – 33 S 23/20
- LG Karlsruhe, 14.06.2013 – 6 O 310/12Zitiert von 1
- AG Plettenberg, 26.01.2012 – 7 S 72/09
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 26.01.2012 – 7 S 71/09
- LG Hagen, 26.01.2012 – 7 S 70/09Zitiert von 1
- LG Hagen, 26.01.2012 – 7 S 69/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 NAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2034)
BGBl. 2016 I S. 2034
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17.10.2008 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2008 I S. 2006
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.