Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 12 Grundstücksbenutzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 19.04.2013 – 10 U 43/12Zitiert von 1
- BGH, 09.12.2016 – V ZR 231/15Stromversorgung: Umfang der Pflicht der Grundstückseigentümer zur Duldung der Verlegung von Versorgungsleitungen; Ausschluss der Duldungspflicht nur für öffentliche Verkehrswege und VerkehrsflächenZitiert von 6
- LG Köln, 29.04.2008 – 8 O 184/07Zitiert von 1
- LG Dortmund, 12.11.2025 – 10 O 19/25 (EnW)
- BGH, 02.12.2011 – V ZR 120/11Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung eines Grundstücks zur Leitungsführung: Störereigenschaft des Anschlussnehmers oder Teilnehmers bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Führung von VersorgungsleitungenZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 69/24
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 20.11.2024 – AN 3 K 23.1752Zitiert von 1
- OLG Hamm, 07.05.2024 – 7 U 109/23Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2024 – 1 LB 581/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 NAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/12#abs-1 (1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/12#abs-2 (2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/12#abs-3 (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/12#abs-4 (4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/12#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.