Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 10 Transformatorenanlage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Schleswig, 13.11.2014 – 10 U 11/14
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 – 14 S 504/21Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
3 Entscheidungen zu § 10 NAV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/10#abs-1 (1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/10#abs-2 (2) Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/10#abs-3 (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.