Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 05.12.2025 – 6 UKl 2/25
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- OLG Stuttgart, 06.06.2019 – 2 U 218/18Zitiert von 14
- LG Neuruppin, 01.03.2018 – 31 O 222/17
- BGH, 13.05.2025 – EnVZ 55/22Preisstellung für einen Stromnetznutzungsvertrag: Verortung der Entnahmestelle; Netzanschluss - Entnahmestelle
- BGH, 09.10.2012 – EnVR 88/10Festlegung der Erlösobergrenze im Rahmen der Regulierung des Entgelts für den Stromnetzzugang: Einordnung der Netzanschlusskosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile; Vergleichsparameter bei der Ermittlung des Effizienzwerts; Umfang der Darlegungslast des Netzbetreibers bei Geltendmachung von Mehrkosten aufgrund der Erbringung von Leistungen in überdurchschnittlich hohem Maße - SWM Infrastruktur GmbH
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 08.03.2024 – 6 U 6/23
- OLG Düsseldorf, 19.08.2020 – 3 Kart 776/19Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 16.04.2018 – 16 U 110/17 Kart
10 Entscheidungen zu § 9 NAV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 NAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/9#abs-1 (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/9#abs-2 (2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/9#abs-3 (3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.