Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/9#abs-1 (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/9#abs-2 (2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/9#abs-3 (3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 9 NAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 05.12.2025 – 6 UKl 2/25
- OLG Düsseldorf, 30.06.2022 – 3 Kart 113/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- OLG Stuttgart, 06.06.2019 – 2 U 218/18Stromkonzessionsvergabe: Bewertung der Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilanlagen als Unterkriterium der sicheren Versorgung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LG Neuruppin, 01.03.2018 – 31 O 222/17
- BGH, 13.05.2025 – EnVZ 55/22Preisstellung für einen Stromnetznutzungsvertrag: Verortung der Entnahmestelle; Netzanschluss - Entnahmestelle
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 08.03.2024 – 6 U 6/23
- OLG Düsseldorf, 19.08.2020 – 3 Kart 776/19Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 16.04.2018 – 16 U 110/17 Kart
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 NAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
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