Gesetze / Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MuSchEltZV§ 7 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchEltZV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchEltZV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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09.02.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2018 (BGBl. I 198)
BGBl. 2018 I S. 198
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