Gesetze / Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

MuSchEltZV

§ 8 Entlassung während der Elternzeit

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchEltZV/8#abs-1 (1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. Dies gilt nicht für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchEltZV/8#abs-2 (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Entlassung ausnahmsweise für zulässig erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchEltZV/8#abs-3 (3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 7 § 9