Gesetze / Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MuSchEltZV§ 8 Entlassung während der Elternzeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchEltZV/8#abs-1 (1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. Dies gilt nicht für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchEltZV/8#abs-2 (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Entlassung ausnahmsweise für zulässig erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchEltZV/8#abs-3 (3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 MuSchEltZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.02.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2018 (BGBl. I 198)
BGBl. 2018 I S. 198
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362)
BGBl. 2016 I S. 2362
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