Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
MuKStiftG§ 5 Pfändungsfreiheit, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.
Änderungsverlauf
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07.07.2009 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I 1707)
BGBl. 2009 I S. 1707
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.