Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
MuKStiftG§ 5 Pfändungsfreiheit, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/5#abs-1 (1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Pfändungsschutzkonto.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/5#abs-2 (2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 MuKStiftG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Schleswig, 13.06.2013 – L 13 AS 52/11Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 25.04.2001 – 13 L 607/01
- SG Magdeburg, 17.03.2015 – S 21 AS 3987/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2009 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I 1707)
BGBl. 2009 I S. 1707
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.