Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
MuKStiftG§ 4 Verwendung der Stiftungsmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- LSG Schleswig, 13.06.2013 – L 13 AS 52/11Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/4#abs-1 (1) Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen, Hilfen gewährt werden, insbesondere für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/4#abs-2 (2) Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/4#abs-3 (3) Nähere Einzelheiten regeln die Richtlinien.