Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPVAnlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75 - 92;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
... nicht darstellbare Zeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75)
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen.
Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
... nicht darstellbares Bild 1
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 76)
Nr. 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
... nicht darstellbares Bild 2
Nr. 2: Länge bis 110,00 m
... nicht darstellbares Bild 3
Nr. 1: Länge mehr als 110,00 m
... nicht darstellbare 2 Bilder 4
Nr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt
... nicht darstellbare 2 Bilder 5
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 77)
Nr. 2: Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
... nicht darstellbare 2 Bilder 6
Nr. 3: Geschleppte Fahrzeuge
... nicht darstellbare 2 Bilder 7
Nr. 3: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
... nicht darstellbare 2 Bilder 8
Nr. 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
... nicht darstellbare 2 Bilder 9
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 78)
Nr. 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
... nicht darstellbare 2 Bilder 10
Nr. 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
... nicht darstellbares Bild 11
Nr. 1: Schubverband
... nicht darstellbares Bild 12
Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
... nicht darstellbares Bild 13
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 79)
Nr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge
... nicht darstellbare 2 Bilder 14
Nr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbände
... nicht darstellbares Bild 15
Nr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
... nicht darstellbares Bild 16
Nr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
... nicht darstellbares Bild 17
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 80)
... nicht darstellbares Bild 18
Nr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
... nicht darstellbares Bild 19
Nr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
... nicht darstellbares Bild 20
Nr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
... nicht darstellbares Bild 21
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 81)
Nr. 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt
... nicht darstellbares Bild 22
Nr. 4: Unter Segel fahrend
... nicht darstellbares Bild 23
Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
... nicht darstellbares Bild 24
Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
... nicht darstellbares Bild 25
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 82)
Nr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
... nicht darstellbare 2 Bilder 26
Nr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
... nicht darstellbare 2 Bilder 27a und Bild 27b
Nr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN
... nicht darstellbare 2 Bilder 28a und Bild 28b
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 83)
Nr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN
... nicht darstellbare 2 Bilder 29
Nr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADN
... nicht darstellbare 2 Bilder 30
Nr. 4: Schubverband
... nicht darstellbare 2 Bilder 31
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 84)
Nr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge
... nicht darstellbare 2 Bilder 32
Nr. 5: Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
... nicht darstellbares Bild 33
... nicht darstellbares Bild 34
Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren
... nicht darstellbares Bild 35
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 85)
Nr. 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
... nicht darstellbares Bild 36
Nr. 3: Frei fahrende Fähren
... nicht darstellbares Bild 37
... nicht darstellbare 2 Bilder 38
... nicht darstellbares Bild 39
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 86)
... nicht darstellbares Bild 40
Nr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
... nicht darstellbares Bild 41
Nr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
... nicht darstellbare 2 Bilder 42
... nicht darstellbare 2 Bilder 43
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 87)
... nicht darstellbare 2 Bilder 44
... nicht darstellbares Bild 45
Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren
... nicht darstellbares Bild 46
Nr. 2: Frei fahrende Fähren
... nicht darstellbares Bild 47
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 88)
... nicht darstellbare 2 Bilder 48
... nicht darstellbare 2 Bilder 49a und Bild 49b
Nr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten
... nicht darstellbare 2 Bilder 50a und Bild 50b
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 89)
Nr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite
... nicht darstellbare 2 Bilder 51
Nr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
... nicht darstellbare 2 Bilder 52
Nr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
... nicht darstellbare 2 Bilder 53
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 90)
Nr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker
... nicht darstellbare 2 Bilder 54
Nr. 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
... nicht darstellbare 2 Bilder 55
Nr. 4: Anker schwimmender Geräte
... nicht darstellbare 2 Bilder 56
... nicht darstellbare 2 Bilder 57
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 91)
... nicht darstellbare 2 Bilder 58
... nicht darstellbare 2 Bilder 59
| Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung |
| [Abbildung] | 60 | [Abbildung] |
| § 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten | ||
| Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung |
| [Abbildung] | 60 | [Abbildung] |
| § 3.32 Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden | ||
... nicht darstellbare 2 Bilder 62
... nicht darstellbare 2 Bilder 63
| Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung |
| [Abbildung] | 65 | [Abbildung] |
| § 3.34: Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern | ||
Nr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite
| NACHTBEZEICHNUNG | Bild | TAGBEZEICHNUNG |
| [Abbildung] | 66 | [Abbildung] |
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Änderungsverlauf
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30.04.2019 Ausfertigung
Anlage 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. II 282)
BGBl. 2019 II S. 282
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30.04.2019 Ausfertigung
Anlage 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. II 282)
BGBl. 2019 II S. 282
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30.03.2017 Ausfertigung
Anlage 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2017 (BGBl. II 322)
BGBl. 2017 II S. 322
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29.07.2015 Ausfertigung
Anlage 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2015 (BGBl. II 1014)
BGBl. 2015 II S. 1014
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21.03.2014 Ausfertigung
Anlage 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2014 (BGBl. II 242)
BGBl. 2014 II S. 242
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.