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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2015, S. 1014

BGBl. 2015 II S. 1014 · 30.285 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1014
                                             Sechste Verordnung
                      zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften1
                                                             Vom 29. Juli 2015

  Es verordnen auf Grund

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 6 in Ver-

  bindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b
  des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen
  Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buch-
  stabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
  S. 2407) geändert, Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6
  durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli
  2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und Absatz 1 Num-
  mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1
  Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
  16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
  tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)

  das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 6, hinsichtlich

  des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit
  Absatz 5 Satz 2, sowie jeweils in Verbindung mit
  Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnen-
  schifffahrtsaufgabengesetzes, von denen Absatz 1 und
  Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der
  Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
  geändert, Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 durch
  Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005
  (BGBl. I S. 2186) geändert und Absatz 1 Nummer 2a
  durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
  stabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1
  Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
  16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
  tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
  das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  für Arbeit und Soziales:

                             Artikel 1

           Inkraftsetzen von Beschlüssen
    der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

  Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-

schifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse

werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 4. Dezember 2014 – Protokoll 13 – zur
   Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (An-
   lage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffsperso-
   naleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011
   (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch

1 Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
 und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
 dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschrif-
 ten für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des
 Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

   Beschluss vom 29. November 2012 (Anlage 1 zu Arti-
   kel 1 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II

   S. 242, 248)) geändert worden ist;

2. Beschluss vom 4. Dezember 2014 – Protokoll 14 – zur
   Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (An-
   lage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember
   1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizei-
   verordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)),
   die zuletzt durch die Beschlüsse vom 12. Juni 2014
   (Verordnung vom 22. Oktober 2014, BGBl. 2014 II
   S. 738, 740, 741) geändert worden ist.
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2
veröffentlicht.

                        Artikel 2

                   Änderung der
            Verordnung zur Einführung

       der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

   Die Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einfüh-
rung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
22. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 738) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Radargeräte
      und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindig-
      keit“ durch die Wörter „der Radargeräte, der Ge-
      räte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und
      der Inland ECDIS Geräte“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 15.03 Nr. 2“ durch
      die Angabe „§ 15.03 Nummer 3 Halbsatz 1“ er-
      setzt.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 15a werden die Wörter „oder Num-
          mer 6 Satz 3“ gestrichen.

      bb) In Nummer 15b werden nach den Wörtern
          „§ 4.07 Nummer 2 Satz 1“ das Komma und die

          Wörter „auch in Verbindung mit Satz 3, dieser

          in Verbindung mit Nummer 1 Satz 3 Buch-

          stabe a,“ gestrichen.
      cc) Nach Nummer 15b wird folgende Nummer 15c
          eingefügt:

           „15c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 3 in
                 dem dort genannten Fall das Inland
                 AIS Gerät nicht ausschaltet,“.

      dd) In der bisherigen Nummer 15c werden nach
          den Wörtern „Inland ECDIS Gerät“ die Wörter
          „im Informationsmodus oder ein vergleich-

          bares Kartenlesegerät, das mit dem Inland
          AIS Gerät verbunden ist,“ eingefügt.
BGBl. 2015, Seite 1015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1015
      ee) Die bisherige Nummer 15c wird die Num-
          mer 15d.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
          „5. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung ent-
              gegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des

              Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffs-

              körpers gefährdet,“.
      bb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-
          mern 5a bis 5d eingefügt:

          „5a. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 nicht
               jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs
               gewährleistet, das Container befördert,

          5b. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht
              nachweist, dass vor Beginn des Ladens
              oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines
              Fahrzeugs, das Container befördert, eine
              Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,

          5c. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das
              Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den
              aktuellen Stauplan nicht an Bord eines
              Fahrzeugs, das Container befördert, mit-
              führt oder jederzeit lesbar macht,

          5d. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die
              Stabilitätsunterlagen eines Fahrzeugs, das
              Container befördert, nicht mitführt,“.
      cc) Die bisherige Nummer 5a wird die Nummer 5e.
   c) Absatz 6 Nummer 10 Buchstabe e wird wie folgt
      gefasst:
      „e) für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht
          nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens
          oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabi-

          litätsprüfung durchgeführt wurde,“.

                        Artikel 3
                   Änderung der
         Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

   In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
nung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezem-
ber 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiver-
ordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt
durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Anlage 2 zu Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II
S. 1014, 1017)) geändert worden ist, werden die Wörter
„im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsunter-
suchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwen-
denden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)“
gestrichen.

                        Artikel 4

                 Inkraftsetzen von
         Beschlüssen der Moselkommission
  Folgende von der Moselkommission (MK) in ihren
Plenarsitzungen in Trier und Metz gefassten Beschlüsse
zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (An-
lage zu Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 1997
zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

(BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch
Beschluss vom 10. Dezember 2013 (Anlage zu Artikel 1
der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362,

364)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel
in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 26. Juni 2014 – MK-I-14-4.3 –;
2. Beschluss vom 26. Juni 2014 – MK-I-14-4.4-2-3 –;
3. Beschluss vom 11. Juni 2015 – MK-I-15-5.2-1-2.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 3 bis 5

veröffentlicht.

                        Artikel 5

                  Änderung der
            Verordnung zur Einführung
       der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

  Die Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II
S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Radargeräte
      und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindig-
      keit“ durch die Wörter „der Radargeräte, der Ge-
      räte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und
      der Inland ECDIS Geräte“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe „§ 1.10 Nr. 3“ wird durch die
          Angabe „§ 1.10 Nummer 4“ ersetzt.
      bb) Die Angabe „§§ 1.19, 1.20“ wird durch die
          Angabe „§ 1.19 Satz 1, § 1.20“ ersetzt.
   c) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 9.05 Nr. 2 Satz 2“
      durch die Wörter „§ 9.05 Nummer 3 Satz 1“ ersetzt.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden nach Nummer 16 die folgenden
      Nummern 16a bis 16d eingefügt:
      „16a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1 das In-
            land AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht
            ständig eingeschaltet lässt,

      16b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 2 oder
           Nummer 6 Satz 3 Inland AIS nutzt, obwohl
           die in das Inland AIS Gerät eingegebenen
           Daten nicht oder nicht immer den tatsäch-
           lichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes
           entsprechen,
      16c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 4 in dem
           dort genannten Fall das Inland AIS Gerät
           nicht ausschaltet,

      16d. entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem
           dort genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät

           im Informationsmodus oder ein vergleich-
           bares Kartenlesegerät, das mit dem Inland
           AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zu-
           sammen mit einer aktuellen elektronischen
           Binnenschifffahrtskarte nutzt,“.
3. In Absatz 4 werden nach Nummer 29 die folgenden
   Nummern 29a und 29b eingefügt:

   „29a. ein Fahrzeug führt,

         a) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht
            mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
BGBl. 2015, Seite 1016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1016
          b) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in
             dem dort genannten Fall nicht mit einem
             Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus
             oder einem vergleichbaren Kartenanzeige-
             gerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbun-
             den ist, ausgestattet ist oder
          c) das entgegen § 4.07 Nummer 8 nicht mit
             einer dort genannten Sprechfunkanlage für
             den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet
             ist,
   29b. entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten
        Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt
        oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort
        genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht
        rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,“.

4. Absatz 6 Nummer 11 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Buchstabe m werden die folgenden Buch-
      staben n bis p eingefügt:
       „n) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht
           mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
       o) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem
          dort genannten Fall nicht mit einem Inland
          ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem

                                Berlin, den 29. Juli 2015

          vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit
          dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausge-
          stattet ist,
      p) das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort
         genannten Fall nicht mit einer Sprechfunk-
         anlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff aus-
         gerüstet ist,“.
   b) Die bisherigen Buchstaben n bis r werden die
      Buchstaben q bis u.

                        Artikel 6
                     Inkrafttreten

   (1) Artikel 1, die in Artikel 1 genannten Beschlüsse
und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und c treten am
1. Dezember 2015 in Kraft.

  (2) Artikel 4 Nummer 1 und der in Artikel 4 Nummer 1
genannte Beschluss treten am 1. September 2015 in
Kraft.
  (3) Artikel 4 Nummer 2 und 3, die in Artikel 4 Nummer 2
und 3 genannten Beschlüsse und Artikel 5 Nummer 2
bis 4 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
  (4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                           Der Bundesminister
                                  für Verkehr und digitale
Infrastruktur
                                                In Vertretung
                                           Michael Odenwald
BGBl. 2015, Seite 1017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1017

                                                                                                                         Anlage 1
                                                                                                                      (zu Artikel 1)

                                     Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
§ 3.02 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ersetzt:
„a) ein Mindestalter von 17 Jahren und
   – ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
   – eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
   – eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder
   – eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufs-
     ausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;“.
                                                                                    Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 13)


                                                                                                                         Anlage 2
                                                                                                                      (zu Artikel 1)

                                   Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Anlage 11 wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 11: Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes
                   der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“.
   b) Anlage 12 wird gestrichen.
                                                                                    Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 14)
2. § 1.07 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen,
       dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.
       Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und
       der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
       Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach § 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des
       § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffs-
       untersuchungsordnung) mitführen.
       Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
       a) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist
          oder
       b) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Lade-
          raumboden aus beladen ist.“
                                                                                    Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 14)


                                                                                                                         Anlage 3
                                                                                                                      (zu Artikel 4)

                                   Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 6.29 Nummer 4 und 5 wird wie folgt geändert:
„4. (ohne Inhalt)
5. Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gibt dem betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf
   Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu werden, sobald es vom Schleusenpersonal im Schleusenbereich am Standort
   des C4-Schildes mit Zusatz gesichtet wird.
   In keinem Fall berechtigt es das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.
   Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von dieser zeit-
   lichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine Sondergeneh-
   migung der zuständigen Behörde haben.“
Die Änderung tritt zum 1. September 2015 in Kraft.
                                                                                         Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14.4.3)

BGBl. 2015, Seite 1018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1018

Anlage 4
(zu Artikel 4)

                                    Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
       „Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte“.
   b) Die Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt eingefügt:
       „Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte“.
   c) Nach der Angabe zu § 4.06 wird folgende Angabe zu § 4.07 eingefügt:
       „§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS“.
   d) Nach Anlage 10 wird folgende Angabe zu Anlage 11 eingefügt:
       „Anlage 11: Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes
                   der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“.
   Die Änderungen treten zum 1. Januar 2016 in Kraft.
                                                                                     Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
2. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
   „l) die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“,“.
   Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
                                                                                     Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
3. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

                                                                „Kapitel 4
                                                Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk;
                                                 Informations- und Navigationsgeräte“.
   Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
                                                                                     Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
4. Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst:

                                          „Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte“.
   Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
                                                                                     Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
5. Nach § 4.06 wird folgender § 4.07 eingefügt:

                                                                  „§ 4.07
                                                       Inland AIS und Inland ECDIS
   1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet
      sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem gutem Betriebszustand sein.
       Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
       a) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft
          stellt,
       b) Kleinfahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Polizei, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein
          Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes
          Zeugnis besitzen,
       c) Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
       d) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.
   2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein. Die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen
      Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
       Satz 1 und 2 gelten nicht,
       a) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt
          hat,
       b) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
       Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese
       Fahrzeuge Teil des Verbands sind.

BGBl. 2015, Seite 1019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1019

3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem
   Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät ver-
   bunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.
   Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus, vergleichbare Kartenanzeigegeräte
   und elektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum
   1. Dezember 2014 anzuwendenden Fassung entsprechend.
4. Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt über-
   mittelt werden:
   a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
   b) Schiffsname;
   c) Schiffstyp bzw. Verbandsgattung;
   d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
   e) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
   f)   Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
   g) Position (WGS 84);
   h) Geschwindigkeit über Grund;
   i)   Kurs über Grund;
   j)   Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
   k) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
   l)   Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
   a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
   b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
   c) Verbandsgattung;
   d) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
   e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung,
   ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden.
   AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG
   (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät
   muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den
   tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4
   Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang
   geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.“
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
                                                                              Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)

BGBl. 2015, Seite 1020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1020
6. Folgende Anlage 11 wird angefügt:

„Anlage 11
                                Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
                                  Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des
                            „Bezugspunktes der Positionsinformation
1. Navigationsstatus
         0        under way using engine
         1        at anchor
         2        not under command
         3        restricted manoeuvrability
         4        constrained by her draught
         5        moored
         6        aground
         7        engaged in fishing
         8        under way sailing
      9 bis 13    reserved for future uses
        14        AIS-SART (active);
        15        Not defined

2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
auf dem Fahrzeug“

     in Fahrt mit Motorkraft
     vor Anker
     manövrierunfähig
     manövrierbehindert
     durch Tiefgang beschränkt
     festgemacht
     auf Grund
     beim Fischfang
     in Fahrt unter Segel
     reserviert für künftige Nutzung
     AIS-SART (aktiv)
     nicht definiert
   Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
   Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
                                       Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug

                                   Erläuterungen zu den W, L, A, B,

Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.

C, D Werten für einen Verband“.

                  Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
BGBl. 2015, Seite 1021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1021

                                                                                                                        Anlage 5
                                                                                                                     (zu Artikel 4)

                                    Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 4.07 wird wie folgt geändert:

                                                              „§ 4.07
                                                   Inland AIS und Inland ECDIS
1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein.
   Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein.
   Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
   a) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
   b) Kleinfahrzeuge, ausgenommen
        – Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und
        – Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleich-
          wertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
   c) Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
   d) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.
2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein. Die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen
   Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
   Satz 1 und 2 gelten nicht,
   a) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
   b) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
   Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahr-
   zeuge Teil des Verbands sind.
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem
   Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät ver-
   bunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.
   Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus, vergleichbare Kartenanzeigegeräte und
   elektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum 1. Dezember
   2014 anzuwendenden Fassung entsprechend. Vergleichbare Kartenanzeigegeräte dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2020
   genutzt werden.
4. Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt übermittelt
   werden:
   a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
   b) Schiffsname;
   c) Fahrzeug- bzw. Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
   d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
   e) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
   f)   Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
   g) Position (WGS 84);
   h) Geschwindigkeit über Grund;
   i)   Kurs über Grund;
   j)   Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
   k) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
   l)   Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
   a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
   b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
   c) Fahrzeug- bzw. Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
   d) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
   e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 II S. 1014. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 84bf94e66ee97049….