Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2015, S. 1014
BGBl. 2015 II S. 1014 · 30.285 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechste Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften1
Vom 29. Juli 2015
Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 6 in Ver-
bindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buch-
stabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert, Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli
2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und Absatz 1 Num-
mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 6, hinsichtlich
des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 2, sowie jeweils in Verbindung mit
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnen-
schifffahrtsaufgabengesetzes, von denen Absatz 1 und
Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert, Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 durch
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005
(BGBl. I S. 2186) geändert und Absatz 1 Nummer 2a
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse
werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 4. Dezember 2014 – Protokoll 13 – zur
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (An-
lage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffsperso-
naleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschrif-
ten für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Beschluss vom 29. November 2012 (Anlage 1 zu Arti-
kel 1 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II
S. 242, 248)) geändert worden ist;
2. Beschluss vom 4. Dezember 2014 – Protokoll 14 – zur
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (An-
lage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember
1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizei-
verordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)),
die zuletzt durch die Beschlüsse vom 12. Juni 2014
(Verordnung vom 22. Oktober 2014, BGBl. 2014 II
S. 738, 740, 741) geändert worden ist.
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2
veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung zur Einführung
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einfüh-
rung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
22. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 738) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Radargeräte
und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindig-
keit“ durch die Wörter „der Radargeräte, der Ge-
räte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und
der Inland ECDIS Geräte“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 15.03 Nr. 2“ durch
die Angabe „§ 15.03 Nummer 3 Halbsatz 1“ er-
setzt.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 15a werden die Wörter „oder Num-
mer 6 Satz 3“ gestrichen.
bb) In Nummer 15b werden nach den Wörtern
„§ 4.07 Nummer 2 Satz 1“ das Komma und die
Wörter „auch in Verbindung mit Satz 3, dieser
in Verbindung mit Nummer 1 Satz 3 Buch-
stabe a,“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 15b wird folgende Nummer 15c
eingefügt:
„15c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 3 in
dem dort genannten Fall das Inland
AIS Gerät nicht ausschaltet,“.
dd) In der bisherigen Nummer 15c werden nach
den Wörtern „Inland ECDIS Gerät“ die Wörter
„im Informationsmodus oder ein vergleich-
bares Kartenlesegerät, das mit dem Inland
AIS Gerät verbunden ist,“ eingefügt.

ee) Die bisherige Nummer 15c wird die Num-
mer 15d.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung ent-
gegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des
Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffs-
körpers gefährdet,“.
bb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-
mern 5a bis 5d eingefügt:
„5a. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 nicht
jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs
gewährleistet, das Container befördert,
5b. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht
nachweist, dass vor Beginn des Ladens
oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines
Fahrzeugs, das Container befördert, eine
Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
5c. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das
Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den
aktuellen Stauplan nicht an Bord eines
Fahrzeugs, das Container befördert, mit-
führt oder jederzeit lesbar macht,
5d. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die
Stabilitätsunterlagen eines Fahrzeugs, das
Container befördert, nicht mitführt,“.
cc) Die bisherige Nummer 5a wird die Nummer 5e.
c) Absatz 6 Nummer 10 Buchstabe e wird wie folgt
gefasst:
„e) für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht
nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens
oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabi-
litätsprüfung durchgeführt wurde,“.
Artikel 3
Änderung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
nung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezem-
ber 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiver-
ordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt
durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Anlage 2 zu Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II
S. 1014, 1017)) geändert worden ist, werden die Wörter
„im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsunter-
suchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwen-
denden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)“
gestrichen.
Artikel 4
Inkraftsetzen von
Beschlüssen der Moselkommission
Folgende von der Moselkommission (MK) in ihren
Plenarsitzungen in Trier und Metz gefassten Beschlüsse
zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (An-
lage zu Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 1997
zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
(BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch
Beschluss vom 10. Dezember 2013 (Anlage zu Artikel 1
der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362,
364)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel
in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 26. Juni 2014 – MK-I-14-4.3 –;
2. Beschluss vom 26. Juni 2014 – MK-I-14-4.4-2-3 –;
3. Beschluss vom 11. Juni 2015 – MK-I-15-5.2-1-2.
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 3 bis 5
veröffentlicht.
Artikel 5
Änderung der
Verordnung zur Einführung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II
S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Radargeräte
und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindig-
keit“ durch die Wörter „der Radargeräte, der Ge-
räte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und
der Inland ECDIS Geräte“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 1.10 Nr. 3“ wird durch die
Angabe „§ 1.10 Nummer 4“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§§ 1.19, 1.20“ wird durch die
Angabe „§ 1.19 Satz 1, § 1.20“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 9.05 Nr. 2 Satz 2“
durch die Wörter „§ 9.05 Nummer 3 Satz 1“ ersetzt.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach Nummer 16 die folgenden
Nummern 16a bis 16d eingefügt:
„16a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1 das In-
land AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht
ständig eingeschaltet lässt,
16b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 2 oder
Nummer 6 Satz 3 Inland AIS nutzt, obwohl
die in das Inland AIS Gerät eingegebenen
Daten nicht oder nicht immer den tatsäch-
lichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes
entsprechen,
16c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 4 in dem
dort genannten Fall das Inland AIS Gerät
nicht ausschaltet,
16d. entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem
dort genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät
im Informationsmodus oder ein vergleich-
bares Kartenlesegerät, das mit dem Inland
AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zu-
sammen mit einer aktuellen elektronischen
Binnenschifffahrtskarte nutzt,“.
3. In Absatz 4 werden nach Nummer 29 die folgenden
Nummern 29a und 29b eingefügt:
„29a. ein Fahrzeug führt,
a) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht
mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

b) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in
dem dort genannten Fall nicht mit einem
Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus
oder einem vergleichbaren Kartenanzeige-
gerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbun-
den ist, ausgestattet ist oder
c) das entgegen § 4.07 Nummer 8 nicht mit
einer dort genannten Sprechfunkanlage für
den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet
ist,
29b. entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten
Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt
oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort
genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,“.
4. Absatz 6 Nummer 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe m werden die folgenden Buch-
staben n bis p eingefügt:
„n) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht
mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
o) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem
dort genannten Fall nicht mit einem Inland
ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem
Berlin, den 29. Juli 2015
vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit
dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausge-
stattet ist,
p) das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort
genannten Fall nicht mit einer Sprechfunk-
anlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff aus-
gerüstet ist,“.
b) Die bisherigen Buchstaben n bis r werden die
Buchstaben q bis u.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Artikel 1, die in Artikel 1 genannten Beschlüsse
und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und c treten am
1. Dezember 2015 in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 1 und der in Artikel 4 Nummer 1
genannte Beschluss treten am 1. September 2015 in
Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 2 und 3, die in Artikel 4 Nummer 2
und 3 genannten Beschlüsse und Artikel 5 Nummer 2
bis 4 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale
Infrastruktur
In Vertretung
Michael Odenwald

Anlage 1
(zu Artikel 1)
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
§ 3.02 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ersetzt:
„a) ein Mindestalter von 17 Jahren und
– ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
– eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
– eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder
– eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufs-
ausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;“.
Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 13)
Anlage 2
(zu Artikel 1)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Anlage 11 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 11: Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes
der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“.
b) Anlage 12 wird gestrichen.
Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 14)
2. § 1.07 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen,
dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.
Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und
der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach § 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des
§ 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffs-
untersuchungsordnung) mitführen.
Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
a) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist
oder
b) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Lade-
raumboden aus beladen ist.“
Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 14)
Anlage 3
(zu Artikel 4)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 6.29 Nummer 4 und 5 wird wie folgt geändert:
„4. (ohne Inhalt)
5. Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gibt dem betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf
Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu werden, sobald es vom Schleusenpersonal im Schleusenbereich am Standort
des C4-Schildes mit Zusatz gesichtet wird.
In keinem Fall berechtigt es das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.
Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von dieser zeit-
lichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine Sondergeneh-
migung der zuständigen Behörde haben.“
Die Änderung tritt zum 1. September 2015 in Kraft.
Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14.4.3)

Anlage 4
(zu Artikel 4)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte“.
b) Die Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt eingefügt:
„Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte“.
c) Nach der Angabe zu § 4.06 wird folgende Angabe zu § 4.07 eingefügt:
„§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS“.
d) Nach Anlage 10 wird folgende Angabe zu Anlage 11 eingefügt:
„Anlage 11: Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes
der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“.
Die Änderungen treten zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
2. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
„l) die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“,“.
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
3. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk;
Informations- und Navigationsgeräte“.
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
4. Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte“.
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
5. Nach § 4.06 wird folgender § 4.07 eingefügt:
„§ 4.07
Inland AIS und Inland ECDIS
1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet
sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem gutem Betriebszustand sein.
Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
a) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft
stellt,
b) Kleinfahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Polizei, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein
Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis besitzen,
c) Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.
2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein. Die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen
Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
Satz 1 und 2 gelten nicht,
a) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt
hat,
b) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese
Fahrzeuge Teil des Verbands sind.

3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem
Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät ver-
bunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.
Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus, vergleichbare Kartenanzeigegeräte
und elektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum
1. Dezember 2014 anzuwendenden Fassung entsprechend.
4. Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt über-
mittelt werden:
a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b) Schiffsname;
c) Schiffstyp bzw. Verbandsgattung;
d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f) Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g) Position (WGS 84);
h) Geschwindigkeit über Grund;
i) Kurs über Grund;
j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
c) Verbandsgattung;
d) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung,
ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden.
AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG
(RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät
muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den
tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4
Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang
geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.“
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)

6. Folgende Anlage 11 wird angefügt:
„Anlage 11
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des
„Bezugspunktes der Positionsinformation
1. Navigationsstatus
0 under way using engine
1 at anchor
2 not under command
3 restricted manoeuvrability
4 constrained by her draught
5 moored
6 aground
7 engaged in fishing
8 under way sailing
9 bis 13 reserved for future uses
14 AIS-SART (active);
15 Not defined
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
auf dem Fahrzeug“
in Fahrt mit Motorkraft
vor Anker
manövrierunfähig
manövrierbehindert
durch Tiefgang beschränkt
festgemacht
auf Grund
beim Fischfang
in Fahrt unter Segel
reserviert für künftige Nutzung
AIS-SART (aktiv)
nicht definiert
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug
Erläuterungen zu den W, L, A, B,
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
C, D Werten für einen Verband“.
Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)

Anlage 5
(zu Artikel 4)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 4.07 wird wie folgt geändert:
„§ 4.07
Inland AIS und Inland ECDIS
1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein.
Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein.
Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
a) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
b) Kleinfahrzeuge, ausgenommen
– Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und
– Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleich-
wertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
c) Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.
2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein. Die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen
Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
Satz 1 und 2 gelten nicht,
a) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
b) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahr-
zeuge Teil des Verbands sind.
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem
Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät ver-
bunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.
Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus, vergleichbare Kartenanzeigegeräte und
elektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum 1. Dezember
2014 anzuwendenden Fassung entsprechend. Vergleichbare Kartenanzeigegeräte dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2020
genutzt werden.
4. Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt übermittelt
werden:
a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b) Schiffsname;
c) Fahrzeug- bzw. Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f) Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g) Position (WGS 84);
h) Geschwindigkeit über Grund;
i) Kurs über Grund;
j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
c) Fahrzeug- bzw. Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
d) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 II S. 1014. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 84bf94e66ee97049….