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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2017, S. 322

BGBl. 2017 II S. 322 · 30.485 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 322
                                          Achte Verordnung
                   zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
                                                  Vom 30. März 2017

  Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 6a, Nummer 1, 2

  und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Num-

  mer 1, Nummer 1, 2, 2a, 4 bis 6 und 6a jeweils in Ver-

  bindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b
  des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen
  § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buch-
  stabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
  S. 2407) geändert, § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Num-
  mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005
  (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 6a

  durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Novem-

  ber 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt und § 3 Absatz 6

  zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom

  24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das

  Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a und 5 in Verbindung
  mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buch-
  stabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes,
  von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313
  Nummer 2 Buchstabe a und § 3 Absatz 5 zuletzt durch
  Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und
  § 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des
  Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert
  worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und
  digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
  mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 und Ab-
  satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-
  fahrtsaufgabengesetzes, von denen § 3 Absatz 1 zuletzt
  durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und § 3 Ab-
  satz 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b
  der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
  geändert, § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186) geändert und § 3 Absatz 6 zuletzt durch Arti-
  kel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016
  (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
  das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
  und Reaktorsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

                        Artikel 1

          Inkraftsetzen eines Beschlusses
   der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

  Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
in Straßburg gefasste Beschluss vom 2. Juni 2016
– Protokoll 6 – zur Änderung der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rhein-

schiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember
2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt
durch Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Anlage 4 zu
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung vom
17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698, 718)) geändert

worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt.

Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 1 veröffent-

licht.

                        Artikel 2
                   Änderung der
             Verordnung zur Einführung
       der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

  Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rhein-

schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994

(BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der

Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 1.21
   Nr. 1 Satz 3,“ die Angabe „§ 1.25,“ eingefügt.

2. In Absatz 3 Nummer 15d wird das Wort „Kartenlese-
   gerät“ durch das Wort „Kartenanzeigegerät“ ersetzt.
3. In Absatz 4 Nummer 27 Buchstabe g wird die Angabe
   „oder § 12.02 Nr. 5“ gestrichen.

                        Artikel 3

                 Inkraftsetzen von
         Beschlüssen der Moselkommission
   Folgende von der Moselkommission in ihrer Plenar-
sitzung in Senningen gefassten Beschlüsse zur Änderung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1
der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 6 der
Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698)
geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft
gesetzt:
1. Beschluss vom 9. Juni 2016, MK-I-16-5.2;
2. Beschluss vom 9. Juni 2016, MK-I-16-5.3;

3. Beschluss vom 9. Juni 2016, MK-I-16-5.4.
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 2 bis 4
veröffentlicht.

                        Artikel 4
                  Änderung der

            Verordnung zur Einführung
       der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

  Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Mosel-
schifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997
(BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 323
1. In Absatz 2 Nummer 15 wird die Angabe „§ 11.08“
   durch die Angabe „§ 11.09“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 16d wird das Wort „Kartenlesegerät“
      durch das Wort „Kartenanzeigegerät“ ersetzt.

   b) Nummer 19 Buchstabe j wird wie folgt gefasst:

      „j) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen-

          vorhäfen oder Schleusen oder des Schleusen-

          bereiches nach § 6.28 Nummer 2 bis 4 Satz 1,
          Nummer 5 bis 7, Nummer 8 Satz 3 bis 6, Num-
          mer 9 Satz 1, Nummer 10 Satz 4, Nummer 11
          oder Nummer 13 Satz 2, § 6.28a Nummer 1
          Satz 2 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buch-
          stabe a oder Nummer 4, § 6.29 Nummer 1
          Buchstabe b Satz 2 oder Satz 3 oder § 9.03
          Nummer 2 bis 4,“.

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 23 wird die Angabe „§ 2.01 oder § 2.02“
      durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder § 2.06“ er-
      setzt.
   b) Nummer 30 wird wie folgt geändert:

      aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
          „d) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08
              Nummer 1, Nummer 1 Buchstabe a in Ver-
              bindung mit Nummer 2 Buchstabe a und
              Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit
              Nummer 2 Buchstabe b, oder Nummer 5,“.

      bb) In Buchstabe g werden die Wörter „§ 11.07
          Nummer 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 11.08
          Nummer 2 Satz 2“ ersetzt.
   c) Nach Nummer 39 wird folgende Nummer 39a
      eingefügt:

                                Berlin, den 30. März 2017

         „39a. nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über
               die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die
               Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen,

               nach § 8.12 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Satz 3,
               Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
               Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden,“.

    d) In Nummer 40 wird die Angabe „§ 8.12 Nr. 1“ durch
       die Angabe „§ 8.13 Nummer 1“ ersetzt.

    e) In Nummer 41 wird die Angabe „§ 8.12 Nr. 2 Satz 1“

       durch die Wörter „§ 8.13 Nummer 2 Satz 1“ ersetzt.

    f) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a ein-
       gefügt:
         „44a. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht
               beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach
               § 11.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt,“.

    g) In Nummer 45 wird die Angabe „§ 11.07 Nummer 1“
       durch die Angabe „§ 11.08 Nummer 1“ ersetzt.
    h) In Nummer 46 werden die Wörter „§ 11.07 Num-
       mer 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 11.08 Nummer 2
       Satz 1“ ersetzt.
4. In Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe g wird die Angabe
   „§ 2.01 oder § 2.02“ durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02
   oder § 2.06“ ersetzt.

                                  Artikel 5
                             Inkrafttreten
   (1) Artikel 1 und der in Artikel 1 genannte Beschluss
treten mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft.

  (2) Artikel 3 Nummer 1 bis 3, die in Artikel 3 Nummer 1
bis 3 genannten Beschlüsse sowie Artikel 4 Nummer 1, 2
Buchstabe b, Nummer 3 und 4 treten am 1. Juni 2017 in
Kraft.
  (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                               Der Bundesminister
                                 f ü r Ve r k e h r u n d d i g
i t a l e I n f ra s t r u k t u r
                                                     A. Dobrindt

                                      Die Bundesministerin
                       für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                       Barbara Hendricks
BGBl. 2017, Seite 324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 324

Anlage 1
(zu Artikel 1)

                                    Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
1. Anlage A5 wird wie folgt gefasst:
                           „A5     Als gleichwertig anerkannte im Ausland ausgestellte Schifferdienstbücher
   Die Liste der als gleichwertig anerkannten im Ausland ausgestellten Schifferdienstbücher und der dazu gehörigen Informationen
   über die ausstellenden Behörden werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.“
                                                                                           Beschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)
2. Anlage D5 wird wie folgt gefasst:
                                       „D5   Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse
   Die Liste der als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse und der dazu gehörigen Informationen über die ausstellenden
   Behörden und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.“
                                                                                           Beschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)
3. Anlage D6 wird wie folgt gefasst:
                             „D6     Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt
   Die Liste der als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt und der dazu gehörigen Informationen über
   die ausstellenden Behörden und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.“
                                                                                           Beschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)

BGBl. 2017, Seite 325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 325

                                                                                                                Anlage 2
                                                                                                 (zu Artikel 3 Nummer 1)

                                   Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
In § 1.01 wird folgender Buchstabe ab angefügt:
„ab) „Inland AIS Gerät“ ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards „Schiffsverfolgung und
     Aufspürung in der Binnenschifffahrt“ (ZKR-Beschluss 2006-I-21) genutzt wird;“.
Die Änderung tritt zum 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                  Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.2)

BGBl. 2017, Seite 326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 326
326                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2017

Anlage 3
(zu Artikel 3 Nummer 2)

                                      Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
      a) In Kapitel 2 wird folgende Angabe angefügt:
            „§ 2.06    Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.
      b) In Kapitel 8 wird folgende Angabe eingefügt:
            „§ 8.12    Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.
      c) Die bisherige Angabe zu § 8.12 wird die Angabe zu § 8.13.
      d) In Kapitel 11 wird folgende Angabe eingefügt:
            „§ 11.07    Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.
      e) Die bisherige Angabe zu § 11.07 wird die Angabe zu § 11.08.
      f) Die bisherige Angabe zu § 11.08 wird die Angabe zu § 11.09.
      Die Änderungen treten am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                             Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)
 2. In § 1.01 werden folgende Buchstaben ac, ad und ae angefügt:
      „ac) „LNG-System“ sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brenn-
           stofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
      ad)    „Bunkerbereich“ der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
      ae)    „Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde.“
      Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                             Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)
 3. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ac wird wie folgt gefasst:
      „ac) die Entladebescheinigung nach § 11.08 Nummer 2,“.
      Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                             Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)
 4. In § 1.10 Nummer 1 werden die Buchstaben ad und ae angefügt:
      „ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage T Nummer 1.4.8 der Rheinschiffsuntersuchungs-
           ordnung vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in § 8b.03 Nummer 1 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vor-
           geschriebene Sicherheitsrolle,
      ae)    bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem
             Rhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt
             sind.“
      Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                             Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)
 5. Dem Kapitel 2 wird folgender § 2.06 angefügt:

                                                                    „§ 2.06
                                  Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
                                                               (Anlage 3: Bild 66)
      1. Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen.
      2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand
         von mindestens 5 cm Breite.
            Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens
            20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen.
      3. Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.
      4. Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.“
      Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                             Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)
 6. In § 6.28 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
      „11. Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es
           außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von Flüssig-
           erdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.“
      Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                             Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)

BGBl. 2017, Seite 327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 327

7. Die bisherigen § 6.28 Nummer 11 und 12 werden § 6.28 Nummer 12 und 13.
   Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                          Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)
8. § 7.08 wird wie folgt gefasst:

                                                                  „§ 7.08
                                                            Wache und Aufsicht
   1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
       a) von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
       b) von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und
       c) von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden.
   2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
       a) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4a.02 der Verordnung über
          das Schiffspersonal auf dem Rhein ist,
       b) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4.01 der Verordnung über
          das Schiffspersonal auf dem Rhein ist.
   3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
       a) Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
       b) die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
       c) die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.
   4. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
       a) diese in einem Hafenbecken stillliegen und
       b) die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.
   5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der
      Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse
      nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.
   6. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und
      der Aufsicht verantwortlich.“
   Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                          Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)

9. Nach § 8.11 wird folgender § 8.12 eingefügt:

                                                                  „§ 8.12
                              Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
   1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon
      vergewissern, dass
       a) die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
       b) die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen
          zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.
   2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins
      Freie geschlossen sein.
       Dies gilt nicht für:
       a) Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
       b) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
       c) Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und
       d) Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.
       Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
   3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauch-
      verbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und
      ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter
      und Luken geschlossen sind.
   4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.“
   Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                          Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)

BGBl. 2017, Seite 328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 328

10. Der bisherige § 8.12 wird § 8.13.
      Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                          Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)
11. § 11.06 wird wie folgt gefasst:

                                                                 „§ 11.06
                                                      Sorgfaltspflicht beim Bunkern
      1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
         a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
         b) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks
            geschlossen sind,
         c) der Bunkervorgang überwacht wird und
         d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleich-
            wertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird.
      2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle
         und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
         a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nummer 11 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
            oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten,
         b) eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
         c) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungs-
            probleme des Brennstofftanks,
         d) die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und
         e) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
      3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2
         erfolgt sind.“
      Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                          Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)
12. Nach § 11.06 wird folgender § 11.07 eingefügt:

                                                                 „§ 11.07
                                          Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
                                                            (Anlage 3: Bild 62)
      1. Die in § 11.06 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten
         nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
      2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von
         Fahrgästen ist nicht gestattet.
      3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
      4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder
         Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
      5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu ver-
         gewissern, dass
         a) das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel
            und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht
            werden können,
         b) von ihm oder von einer von ihm beauftragten Person und von der für die Bunkerstelle verantwortlichen Person eine Prüf-
            liste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem
            Standard der ZKR ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nicht
            zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit
            Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
         c) alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
      6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
         a) in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
         b) in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
         c) drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
      7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass
         a) alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;
         b) Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;
         c) der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;
         d) Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung
            vorgesehenen Methode zu erden.

BGBl. 2017, Seite 329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 329

    8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
        a) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel
           führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge
           des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;
        b) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren
           Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der
           längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;
        c) müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
    9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:
        a) vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;
        b) Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für
           Flüssigerdgas (LNG);
        c) Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.“
    Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                          Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)
13. Die bisherigen §§ 11.07 und 11.08 werden die §§ 11.08 und 11.09.
    Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                          Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)
14. In der Anlage 3 wird die Bildunterschrift zu Bild 62 wie folgt gefasst:
    „§ 3.33   Verbot des Stillliegens nebeneinander
    § 11.07 Nummer 8 Buchstabe a          Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.
    Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                          Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)
15. In der Anlage 3 wird Bild 66 angefügt:

                   „NACHTBEZEICHNUNG                                Bild                        TAGBEZEICHNUNG




                                                                     66




    § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.

    Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                          Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)
16. Anlage 7, Abschnitt I, Unterabschnitt A, Tafelzeichen A.9 wird wie folgt geändert:
    „A.9   Vermeidung von Wellenschlag
           (§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 11.07 Nummer 8 Buchstabe b)“.
    Die Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                          Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.3)

BGBl. 2017, Seite 330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 330

Anlage 4
(zu Artikel 3 Nummer 3)

                                   Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 9.03 wird wie folgt gefasst:

                                                            „§ 9.03
                                     Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen
1. Die Fahrrinnentiefe der Mosel beträgt von der Moselmündung (Mosel-km 0,00) bis zu der Schleuse Koblenz (Mosel-km 1,96)
   2,50 m bei Gleichwertigem Wasserstand (GLW) des Rheins.
2. Zu Berg kommende Fahrzeuge müssen vor der Balduinbrücke (Mosel-km 1,031) am Halteschild (Nordufer) anhalten und sich über
   Sprechfunk (Kanal 20) bei der Schleuse Koblenz melden.
   Sie dürfen erst nach Weisung des Schleusenpersonals die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Brückenöffnung und die in
   Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Schleusenkammer oder die in Fahrtrichtung gesehen links liegende Brückenöffnung und
   die in Fahrtrichtung gesehen links liegende Schleusenkammer ansteuern.
3. Zu Berg kommende Fahrzeuge mit einer Tauchtiefe über 2,50 m und Fahrzeugzusammenstellungen über 110,00 m Länge müssen
   die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende
   (nördliche) Schleusenkammer benutzen.
   Solange ihnen diese Brückenöffnung und diese Schleusenkammer nicht zugewiesen werden, haben sie vor dem Halteschild am
   Nordufer zu warten.
4. Nach dem Durchfahren der Eisenbahnbrücke ist zu Berg kommenden Fahrzeugen eine Kreuzung des Fahrwassers ohne besondere
   Anweisung der Schleusenaufsicht verboten.“
Die Änderung tritt zum 1. Juni 2017 in Kraft.
                                                                                     Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.4)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 II S. 322. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f44a8b3c721f9e0d….