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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2014, S. 242

BGBl. 2014 II S. 242 · 28.935 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2014, Seite 242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 242
                                              Fünfte Verordnung
                      zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften1
                                                             Vom 21. März 2014

  Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6, hinsichtlich des
  Absatzes 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2
  Nummer 2 sowie jeweils in Verbindung mit Absatz 6
  Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts-
  aufgabengesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch
  Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), Absatz 2 zu-
  letzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Geset-
  zes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und Absatz 6
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d des
  Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert
  worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-
  ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
  (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 in Verbindung

  mit Absatz 5 Satz 2, hinsichtlich des Absatzes 1 Num-

  mer 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2

  sowie jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1

  Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgaben-

  gesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313

  Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto-

  ber 2006 (BGBl. I S. 2407), Absatz 2 zuletzt durch

  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), Absatz 5 Satz 2 zuletzt
  durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
  stabe bb der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
  S. 2407) und Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3
  Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
  Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
  16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
  tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
  das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  für Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 in Verbindung
  mit Absatz 5 Satz 1 und 2, hinsichtlich des Absatzes 1
  Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2
  sowie jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1
  Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgaben-
  gesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313
  Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto-
  ber 2006 (BGBl. I S. 2407), Absatz 2 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), Absatz 5 zuletzt durch
  Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Absatz 6
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d des
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
 und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
 dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschrif-
 ten für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom

 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Ver-
 ordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des
 Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

  Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert
  worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-
  ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
  (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
  das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
  und Reaktorsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

                        Artikel 1

          Inkraftsetzen von Beschlüssen
   der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
  Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse werden
hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 29. November 2012 – Protokoll 11 – zur

   Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (An-

   lage zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonal-

   einführungsverordnung vom 16. Dezember 2011

   (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die durch Be-

   schluss vom 30. November 2011 – Protokoll 16 – (An-

   lage zu Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2012

   (BGBl. 2012 II S. 618, 621,1144)) geändert worden ist;

2. Beschluss vom 29. November 2012 – Protokoll 12 – zur
   Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein;

3. Beschluss vom 29. November 2012 – Protokoll 14 – zur
   Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (An-
   lage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember
   1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiver-
   ordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zu-
   letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juni 2012
   (BGBl. 2012 II S. 618, 1144) geändert worden ist.
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2
veröffentlicht.

                        Artikel 2

                   Änderung der
             Verordnung zur Einführung
       der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

  Die Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618, 1144) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
     „(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer
   Annahmestelle nach § 15.05 Nummer 2 Satz 1 der

   Anlage ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.“

2. Nach Artikel 4 Absatz 4 Nummer 25 wird folgende
   Nummer 25a eingefügt:
BGBl. 2014, Seite 243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 243
   „25a. ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Taucher-
         arbeiten verwendet wird, nicht nach § 3.34 be-
         zeichnet,“.

                        Artikel 3

                 Inkraftsetzen von
         Beschlüssen der Moselkommission

  Folgende von der Moselkommission (MK) in ihren
Plenarsitzungen in Straßburg, Metz und Bonn und im Um-
laufverfahren gefassten Beschlüsse zur Änderung der
Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1
der Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II
S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 6 der Ver-

ordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618, 1144)

geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft
gesetzt:

1. Beschluss vom 3. Dezember 2010, MK-II-10.2.2 (fin.),
   soweit die noch nicht in Kraft gesetzte Änderung zu
   Anlage 8 Abschnitt I der Moselschifffahrtspolizei-
   verordnung betroffen ist;

2. Beschluss vom 19. Juni 2012, MK-I-12-4.1-3-1 (fin.);
3. Beschluss vom 19. Juni 2012, MK-I-12-4.1-4-1 (fin.);
4. Beschluss vom 4. Dezember 2012, MK-II-12-4.2. (fin.);

5. Beschluss vom 22. Mai 2013, POL-II-13-4.1-2-3.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlage 3 veröf-
fentlicht.

                          Berlin, den 21. März 2014

                                  Artikel 4
                     Änderung der
               Verordnung zur Einführung
          der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

  Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 1997 zur
Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl.
1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung
vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618, 1144) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Nummer 19 wird wie folgt geändert:
    a) In Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 5 oder 6“
       durch die Wörter „Nummer 5, 6 oder Nummer 7
       Satz 1 oder 2,“ ersetzt.

    b) In Buchstabe j wird die Angabe „Nr. 8 Satz 3“

       durch die Wörter „Nummer 8 Satz 3 bis 6“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Nummer 30 Buchstabe c werden nach den
   Wörtern „das Ankern nach § 7.03 Nr. 1,“ die Wörter
   „die Benutzung einer Stelze oder eines Ankerpfahls
   nach § 7.03 Nummer 3 Satz 1,“ eingefügt.

                                  Artikel 5
                             Inkrafttreten
  (1) Artikel 1 Nummer 1 und der in Artikel 1 Nummer 1
genannte Beschluss treten mit Wirkung vom 1. Januar
2013 in Kraft.

  (2) Im Übrigen treten diese Verordnung und die in
Artikel 1 Nummer 2 und 3 und Artikel 3 genannten Be-
schlüsse am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                                                  Der Bundesminister
                                    f ü r Ve r k e h r u n d d i
g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
                                                  Alexander Dobrindt

                                       Die Bundesministerin
                        für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                        Barbara Hendricks
BGBl. 2014, Seite 244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 244

Anlage 1
(zu Artikel 1)

                                   Änderungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein


1. In der Anlage D5 wird die Zeile zum slowakischen Schiffsführerzeugnis wie folgt gefasst:

      Staat Name des als gleichwertig         Zusätzliche Bedingungen           Zuständige ausstellende Muster des als gleichwertig
             anerkannten Zeugnisses                                                   Behörde(n)         anerkannten Zeugnisses
    SK      Schiffsführerzeugnis für      – nur in Verbindung mit einem Stre-   Státna plavebná         Muster
            Kapitäne der Klasse I           ckenzeugnis nach dem Muster der     správa (ŠPS)
                                            Anlage D3 der Verordnung über das   Vedúci odboru
            Preukaz odbornej
                                            Schiffspersonal auf dem Rhein auf   plavebnej bezpečnosti
            spôsobilosti Lodný
                                            der Strecke zwischen den Schleu-    Prístavná 10,
            kapitán I. triedy kategórie B
                                            sen Iffezheim (Rhein-km 335,92)     821 09 Bratislava 2
                                            und der Spyck’schen Fähre (Rhein-
                                                                            Tel. +421 2 333 00 217
                                            km 857,40) gültig,
                                                                            Fax +421 2 555 67 604
                                        – der Inhaber muss bei Vollendung        +421 2 335 23 913
                                          des 50. Lebensjahres einen Be-
                                                                            sekretariat@sps.sk
                                          scheid zu seiner Tauglichkeit ge-
                                          mäß dem Muster B3 der Verord-
                                          nung über das Schiffspersonal auf
                                          dem Rhein vorlegen, der nach Maß-
                                          gabe der genannten Verordnung zu
                                          erneuern ist.

BGBl. 2014, Seite 245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 245

                                   Muster
      des slowakischen Schiffsführerzeugnisses für Kapitäne der Klasse I
         Preukaz odbornej spôsobilosti Lodný kapitán I. triedy kategórie B


                                   (Vorderseite)




                                    (Rückseite)




                                                        Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 11)

BGBl. 2014, Seite 246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 246
2. In der Anlage D6 wird die Zeile zum slowakischen Befähigungszeugnis

      Staat Name des als gleichwertig       Zusätzliche Bedingungen
             anerkannten Zeugnisses
    SK      Radarzeugnis                                –
            Preukaz radarového
            navigátora

für die Radarfahrt wie folgt gefasst:

     Zuständige ausstellende            Muster
           Behörde(n)
     Státna plavebná           Muster
     správa (ŠPS)
     Vedúci odboru
     plavebnej bezpečnosti
     Prístavná 10,
     821 09 Bratislava 2
     Tel. +421 2 333 00 217
     Fax +421 2 555 67 604
          +421 2 335 23 913
     sekretariat@sps.sk
BGBl. 2014, Seite 247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 247

                                  Muster
         des slowakischen Befähigungszeugnisses für die Radarfahrt
                         Preukaz radarového navigátora

                                   (Vorderseite)




                                   (Rückseite)




                                                      Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 11)

BGBl. 2014, Seite 248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 248

3. § 6.02 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
   „2. Das Rheinpatent wird für den Rhein oder für einzelne Streckenabschnitte erteilt; wird es für einzelne Streckenabschnitte erteilt,
       gilt es auch für die Fahrt unterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) und auf der Strecke zwischen Basel (Mittlere Rhein-
       brücke km 166,53) und den Schleusen Iffezheim (km 335,92); die als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse gelten
       auf den in § 7.05 beschriebenen Strecken nur, wenn deren Inhaber ein Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3
       besitzen.
   3. Für die Fahrt unterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) und auf der Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke
      – km 166,53) und den Schleusen Iffezheim (km 335,92) genügt
      a) anstelle des Patentes nach § 7.01 ein Schifferpatent nach Anhang I der Richtlinie 91/672/EWG des Rates oder ein auf
         Grund der Richtlinie 96/50/EG des Rates erteiltes Schifferpatent;
      b) anstelle der Patente nach den §§ 7.02 bis 7.04 ein anderes von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes
         Patent.“


                                                                                    Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 12)

BGBl. 2014, Seite 249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 249

                                                                                                                       Anlage 2
                                                                                                                    (zu Artikel 1)

                                Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   Die Angabe zu § 3.34 wird wie folgt eingefügt:
   „§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern“.
                                                                                Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)
2. § 1.01 Buchstabe t, u und v wird wie folgt gefasst:
   „t) „weißes Licht“,
       „rotes Licht“,
       „grünes Licht“,
       „gelbes Licht“ und
       „blaues Licht“
       ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
   u) „starkes Licht“,
       „helles Licht“ und
       „gewöhnliches Licht“
       ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
   v) „Funkellicht“, „schnelles Funkellicht“:
       ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht den Anforderungen der Zeile 1 und als schnelles
       Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;“
                                                                                Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)


3. § 3.34 wird wie folgt eingefügt:

                                                               „§ 3.34
                                 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
                                                         (Anlage 3: Bild 65)
   Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer
   Bestimmungen dieser Verordnung führen:
   eine mindestens 1 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches an geeigneter
   Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.“
                                                                                Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)
4. § 9.01 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
   „1. Zwischen der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) und der Dreirosenbrücke (km 167,80) in Basel ist das Überholen verboten.
       Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und für Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde besitzen.
   2. Zwischen der Dreirosenbrücke (km 167,80) und der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) in Basel müssen Fahrzeuge mit
      Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km in der
      Stunde, gegen das Ufer gemessen, einhalten.“
                                                                                Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)
5. § 9.10 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
   „a) der französischen Armee zwischen Basel (km 168,39) und Lauterburg (km 352,00) und“.
                                                                                Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)
6. § 10.01 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1, einleitender Satz, wird wie folgt gefasst:
       „1. Zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und den Schleusen Kembs (km 179,10) sowie zwischen den
           Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck’schen Fähre (km 857,40) ist die Schifffahrt bei Hochwasserständen
           zwischen den Marken I und II nachstehenden Beschränkungen unterworfen:“.

BGBl. 2014, Seite 250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 250

      b) Nummer 3, Tabelle (Strecke „Basel“), wird wie folgt gefasst:
         „
                                                                                  Richtpegel für
                                                                                 Berg- und Talfahrt
                      Strecke                                                        Wasserstand
                                                      Marke I                                                     Marke II
          Basel (km 166,53)
                                                                                 Basel-Rheinhalle
             Basel – Schleusen Kembs                    7,00                                                       8,20
                                                                                                                                  “.
                                                                                      Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)
 7. § 11.01 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. Die Breite eines Fahrzeuges darf 22,80 m und für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal
          (km 949,40) 15,00 m nicht überschreiten, sofern nicht die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständige Behörde eine
          Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt hat.“
                                                                                      Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)
 8. § 11.02 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      a) Die Tabelle zu 3.1 – Strecke „Basel“, erste Zeile wird wie folgt gefasst:
         „
                                                    Strecke                                        Länge in m       Breite in m
          3.1       Basel (km 166,53) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)

                                                                                                                                  “.
      b) Die Tabelle zu 3.6 – Strecke „Pannerden bis Lekkanal“ wird wie folgt gefasst:
         „
          3.6       a) Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40)                                 135                 15
                    b) für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer                 186,50              11,45
                       Bugsteueranlage von ausreichender Leistung. Ein Überholungs-
                       und Begegnungsverbot gilt zwischen IJsselkop (km 878,60) und
                       Arnheim (km 885,00).
                    Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schub-
                    verbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge
                    200 m und in der Breite 23,50 m.
                                                                                                                                  “.
                                                                                      Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)
 9. § 12.01 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „a) Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Lauterburg (km 352,00),“.
                                                                                      Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)
10. § 13.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. Dieses Kapitel gilt für die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge von Basel (Mittlere Rheinbrücke, km 166,53) bis zum
          unteren Vorhafen der Schleusen Iffezheim (km 335,92).“
                                                                                      Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)
11. § 14.02 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
      „1. Die Reede von Basel erstreckt sich am rechten Ufer von km 167,82 bis km 169,99.
      2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:
          a) Liegestelle „Uferplatz – GMS 1 und 2“ von km 167,88 (unterhalb der Dreirosenbrücke) bis km 168,09;
          b) Liegestelle „Rheinquai-Wiesemündung“ von km 169,19 bis km 169,33;
          c) Liegestelle „Rheinquai-Dreiländereck“ von km 169,61 bis km 169,72;
             sie kann in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März benutzt werden, außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des
             Hafenmeisters.
      3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird am rechten Ufer bestimmt:
             Liegestelle „Oberer Klybeckquai – TMS 1 und 2“ von km 168,09 bis km 168,33.“
                                                                                      Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

BGBl. 2014, Seite 251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 251

12. Anlage 3, Unterschrift zu Bild 12 wird wie folgt gefasst:
    „§ 3.10 Schubverbände
    Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge“.
                                                                               Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)
13. Anlage 3, Bild 65 wird wie folgt eingefügt:
    „
                       Nachtbezeichnung                         Bild                       Tagbezeichnung




                                                                 65




        § 3.34                     Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
                                                                                                                           “.
                                                                               Beschluss vom 29. November 2012 (Protokoll 14)

BGBl. 2014, Seite 252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 252

Anlage 3
(zu Artikel 3)


                                    Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


1. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „I. Allgemeines
   1. Schifffahrtszeichen
       Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden
       auf der Mosel nicht durchgehend gesetzt.
       Schwimmende Schifffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.
       Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im Allge-
       meinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.
       Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.“
                                                                            Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10.2.2 (fin.))
2. § 7.03 wird wie folgt gefasst:

                                                              „§ 7.03
                                         Ankern und Benutzung von Stelzen oder Ankerpfählen
   1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
       a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
       b) auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das
          Tafelzeichen steht.
   2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimm-
      körper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet
      sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
   3. Auf Abschnitten, in denen nicht geankert werden darf, ist es verboten, von Fahrzeugen und schwimmenden Geräten eine
      Stelze oder Ankerpfahl in oder auf den Grund zu drücken. Das Verbot gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte
      während ihres Einsatzes an Baustellen außerhalb von gedichteten Strecken und des Kreuzungsbereichs von Dükern. Die zu-
      ständige Behörde kann für Bau- und Notfalleinsätze weitergehende Ausnahmen zulassen.“
                                                                             Beschluss vom 19. Juni 2012 (MK-I-12-4.1-3-1 (fin.))
3. § 8.06 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. Bei Schubverbänden bis zu 11,45 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als
       starre Verbindung auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest
       dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.“
                                                                             Beschluss vom 19. Juni 2012 (MK-I-12-4.1-4-1 (fin.))
4. § 6.28 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
   „8. Die nutzbare Kammerlänge der Schleusen von Stadtbredimus-Palzem bis Koblenz beträgt 170,00 m (ausgenommen Süd-
       schleuse Koblenz mit 122,50 m). Die nutzbare Kammerlänge ist durch weiße Markierungen gekennzeichnet.
       Schubverbände mit Längen über 170,00 m bis 172,10 m dürfen mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht unter folgenden be-
       sonderen Vorkehrungen die Schleusen durchfahren:
       Zu Tal fahrende Schubverbände müssen zunächst 10,00 m vor dem Stoßschutz oder dem Balken der Untertore anhalten und
       dürfen erst nach dem Entfernen des Seiles oder auf Anordnung des Schleusenpersonals langsam bis zur besonderen Markie-
       rung der äußersten Begrenzung am Unterhaupt vorziehen.
       Bei nicht mit einer Schutzvorrichtung (Stoßschutz oder Balken) ausgestatteten Schleusen, müssen alle Fahrzeuge 10,00 m vor
       der äußeren Begrenzung der Kammerlänge anhalten. Sie dürfen erst auf Anordnung des Schleusenpersonals langsam bis zur
       Markierung der äußersten Begrenzung am Unterhaupt vorziehen.
       Die äußerste Begrenzung der Kammerlänge der Schleusen ist am Ober- und Unterhaupt durch rot-weiße Markierungen
       gekennzeichnet.“
                                                                           Beschluss vom 4. Dezember 2012 (MK-II-12-4.2. (fin.))
5. § 6.02a wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 6 Satz 3 wird aufgehoben.
   b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
       „7. Unbeschadet ergänzender Vorschriften der Moseluferstaaten und außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 freigegebe-
           nen Wasserflächen müssen Wassermotorräder einen klar erkennbaren Geradeauskurs einhalten.
           Im Bereich zwischen Mosel-km 205,88 (Sauermündung) bis Mosel-km 242,20 (deutsch-französische Grenze) ist das
           Fahren mit Wassermotorrädern verboten.

BGBl. 2014, Seite 253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 253

Dieses Verbot gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Fahren findet ausschließlich statt in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und nur
   bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m;
b) es muss ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten werden. Das Hin- und Herfahren sowie das Figurenfahren sind
   verboten;
c) es muss durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt sein, dass sich im Fall des Überbordgehens
   des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrtstufe zurückschaltet und
   dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt;
d) der Fahrzeugführer und die Begleitpersonen müssen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach
   DIN EN 393 entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 N (Newton) gewährleisten.“

                                                                        Beschluss vom 22. Mai 2013 (POL-II-13-4.1-2-3)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 II S. 242. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 268f195e369172f6….