Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV

§ 11.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Stand: 10.06.2019

Bund

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

§ 11.08