Gesetze / Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPEV

Art 2 Zuständige Behörden

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage ist, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung der Anlage eine von der Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte nach § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage ist die die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nummer 4 der Anlage, deren § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, § 1.18 Nr. 4, § 1.19 Satz 1, §§ 1.20 und 11.03 Nummer 3 sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.07 Nr. 5 der Anlage, deren § 11.05 Nr. 1, für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach deren § 2.04 Nr. 1 und der Tiefgangsanzeiger nach deren § 2.04 Nr. 2 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern von Signalleuchten nach § 3.02 Nr. 2 der Anlage ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Zuständige Behörden für die Entgegennahme der Meldungen nach § 9.05 Nummer 3 Satz 1 der Anlage sind die Revierzentralen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Duisburg und Oberwesel.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 11.05 Nummer 2 Satz 1 der Anlage ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nachträglich befristen und mit Auflagen versehen.

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