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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2021, S. 442

BGBl. 2021 II S. 442 · 32.143 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 442
                                         Zwölfte Verordnung
                   zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
                                                   Vom 20. Mai 2021

  Es verordnen auf Grund

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung

  mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Absatz 1

  Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Ab-
  satz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 3e
  Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschiff-
  fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen
  § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
  25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2
  durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
  stabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186), § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch
  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
  des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3
  Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des
  Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279)
  eingefügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336
  der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-
  ändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr
  und digitale Infrastruktur,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit

  Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a

  und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1
  Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufga-
  bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1

  im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-

  mer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017

  (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Arti-

  kel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des
  Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 3e
  Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom

  19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind,
  das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-

  struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

  für Arbeit und Soziales,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
  mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6
  Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbin-
  dung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1 des
  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
  von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zu-
  letzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Geset-
  zes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1
  Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005
  (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Num-
  mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005
  (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a
  durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
  stabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 5 Satz 1 sowie § 3e
  Absatz 1 jeweils zuletzt durch Artikel 336 der Ver-
  ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
  worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und
  digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für

  Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemein-

  sam:

                       Artikel 1

          Inkraftsetzen von Beschlüssen

   der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

     und der Schiffspersonalverordnung-Rhein

1. Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
   schifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur
BGBl. 2021, Seite 443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 443
   Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
   (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der
   Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember
   1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt
   durch Beschluss vom 4. Juni 2020 (Anlage 1 zu Arti-
   kel 1 Satz 1 der Verordnung vom 15. September 2020

   (BGBl. 2020 II S. 699)) geändert worden ist, werden

   hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

   a) Beschluss vom 4. Juni 2020 (Protokoll 12);

   b) Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Proto-
      koll 19), soweit die Änderungen zu § 1.17 Num-
      mer 1 und 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
      betroffen sind;

   c) Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Proto-
      koll 22), soweit die Änderung der Rheinschifffahrts-
      polizeiverordnung betroffen ist.

   Die Beschlüsse nach Satz 1 Buchstabe a und b

   werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffent-

   licht. Der Beschluss nach Satz 1 Buchstabe c wird
   nachstehend als Anlage 3 veröffentlicht.

2. Der von der Zentralkommission für die Rhein-
   schifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 2.
   und 3. Dezember 2020 (Protokoll 22, soweit die Ände-
   rung der Schiffspersonalverordnung-Rhein betroffen

   ist) zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
   (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffs-
   personaleinführungsverordnung vom 16. Dezember
   2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt
   durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 3 zu
   Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom
   8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907)) geändert
   worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt.
   Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 4 ver-
   öffentlicht.

                        Artikel 2

                 Weitere Änderung
       der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
  In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
nung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember
1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung geändert
worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils
geltenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)“
gestrichen.

                        Artikel 3

                   Änderung der
             Verordnung zur Einführung
       der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

  Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
15. September 2020 (BGBl. 2020 II S. 699) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

                         „Artikel 1a

         Vorschriften über die Schiffsuntersuchung

     § 1.08 Nummer 3, § 4.07 Nummer 1 Satz 2 Buch-

   stabe b zweiter Spiegelstrich sowie die Anlage 13

   Satz 1 zweiter Spiegelstrich und Nummer 2.2 der
   Tabelle der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – An-
   lage zu dieser Verordnung – sowie die nach Artikel 2
   Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen sind mit
   der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Angabe
   „Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ auf die in § 1
   Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
   vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die
   durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019
   (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, bezeichneten
   Vorschriften in der jeweils geltenden und anzuwenden-
   den Fassung bezieht.“

2. Artikel 4 Absatz 4 Nummer 27 Buchstabe g wird wie

   folgt gefasst:

   „g) die Meldepflicht nach „§ 12.01 Nummer 1 in Ver-
       bindung mit Nummer 2 und 3, Nummer 4, 5, 6
       Satz 2 oder Nummer 7 bis Nummer 9 erster
       Spiegelstrich,“.

                        Artikel 4

                 Inkraftsetzen von
         Beschlüssen der Moselkommission

   Folgende von der Moselkommission gefassten Be-
schlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizei-
verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Ein-
führung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom
3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)),
die zuletzt durch Beschluss vom 8. Juni 2020 (Anlage 2
zu Artikel 3 Satz 1 der Verordnung vom 15. September
2020 (BGBl. 2020 II S. 699)) geändert worden ist, werden
hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.4.-1;
2. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.4.-2;
3. Beschluss vom 28. November 2019, MK-II-19-5.2.;

4. Beschluss vom 28. November 2019, MK-II-19-5.3., in
   der Fassung des Beschlusses vom 26. November
   2020, MK-II-20-4.5., mit dem in der Nummer 1 des
   Beschlusses MK-II-19-5.3. die Angabe „Satz 3“ in die
   Angabe „Satz 2“ geändert worden ist;
5. Beschluss vom 8. Juni 2020, MK-I-20-5.4., soweit die
   Änderungen der Angabe zu § 3.28 im Inhaltsverzeich-
   nis, des § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz, der
   §§ 3.28, 6.20 Nummer 1 Buchstabe e, der Anlage 7
   Abschnitt I Angabe zu Tafelzeichen C.5 und der An-
   lage 8 Abschnitt I Nummer 2 zu den Begriffen „Fahr-
   rinne“ und „Fahrwasser“ der Moselschifffahrtspolizei-
   verordnung betroffen sind;
6. Beschluss vom 26. November 2020, MK-II-20-4.3..

Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 werden
nachstehend als Anlagen 5, 6 und 9 veröffentlicht. Die
Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 werden
nachstehend als Anlagen 7, 8 und 10 veröffentlicht.
BGBl. 2021, Seite 444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 444
                        Artikel 5

                  Änderung der

            Verordnung zur Einführung

       der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
  Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
15. September 2020 (BGBl. 2020 II S. 699) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

                         „Artikel 1a
         Vorschriften über die Schiffsuntersuchung
     § 1.08 Nummer 3 Satzteil vor Buchstabe a und
   Buchstabe a, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe x und
   Nummer 2 Satz 7, § 1.21 Nummer 4 und § 4.07 Num-
   mer 1 Satz 2 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich der

   Moselschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage zu dieser

   Verordnung – sowie die nach Artikel 2 Absatz 2 er-

   lassenen Rechtsverordnungen sind mit der Maßgabe

   anzuwenden, dass sich die Angabe „Rheinschiffs-
   untersuchungsordnung“ auf die in § 1 Absatz 8 der
   Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. Sep-
   tember 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Arti-

                                 Berlin, den 20. Mai 2021

    kel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I
    S. 1518) geändert worden ist, bezeichneten Vorschrif-

    ten in der jeweils geltenden und anzuwendenden

    Fassung bezieht.“

2. In Artikel 4 Absatz 4 Nummer 24 und Absatz 6 Num-
   mer 11 Buchstabe j werden jeweils die Wörter „§ 2.05
   Nr. 1 Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 2.05 Num-
   mer 1“ ersetzt.

                                  Artikel 6

                             Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 4 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6, Satz 3, Artikel 5
Nummer 2 sowie die Anlagen 7, 8 und 10 treten am 1. Juli
2021 in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b,

Satz 2, Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Satz 1 Nummer 1, 2

und 5, Satz 2 sowie die Anlagen 1, 2, 5, 6 und 9 treten am

1. Dezember 2021 in Kraft.

  (4) Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c, Satz 3,
Nummer 2 sowie die Anlagen 3 und 4 treten am 1. Januar
2022 in Kraft.
                                                  Der Bundesminister
                                    f ü r Ve r k e h r u n d d
i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
                                                    Andreas Scheuer

                                       Die Bundesministerin
                          für Umwelt, Naturschutz und nukleare
                                          Svenja Schulze

Sicherheit
BGBl. 2021, Seite 445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 445
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021                                                                                       445

                                                                                                                                                                     Anlage 1
                                                                                                                                                 (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1)

                                                Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

1. § 1.10a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht mitgeführt
       werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
      EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: .............................................................................................................. - R
      SCHIFFSATTEST
      – NUMMER: ..................................................................................................................................................................................
      – SUK: ..........................................................................................................................................................................................
      – GÜLTIG BIS: ..............................................................................................................................................................................
      wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen
      europäischen Schiffsnummer (ENI) besteht.“
   2. § 2.01 wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
           „c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern
               dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI).
               Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)
               erteilt wurde. Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedin-
               gungen anzubringen.“
      b) Nummer 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen und
               arabischen Ziffern anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen
               Schiffsnummer (ENI) mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.“
   3. § 2.05 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffs-
          nummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten.“
   4. § 12.01 wird wie folgt gefasst:

                                                                                               „§ 12.01
                                                                                            Meldepflicht
      1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten
         Strecken elektronisch gemäß der im Standard ERI 1.3 festgelegten ERINOT Nachricht melden:
           a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
           b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN
              beigefügten Verordnung;
           c) Fahrzeuge, die Container befördern;
           d) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
           e) Kabinenschiffe;
           f) Seeschiffe;
           g) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
           h) Sondertransporte nach § 1.21.
      2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
           a) Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
           b) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller
              Fahrzeuge im Verband;
           c) Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden Art aller Fahrzeuge gemäß der Nachricht nach Nummer 1;
           d) Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
           e) Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
           f) Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
           g) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
                 aa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
                 bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;
                 cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;

BGBl. 2021, Seite 446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 446

              dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
              ee) die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
         h) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container
            befördert werden: Art und Menge der Ladung;
         i)   Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe und ihres Beladungszustandes (beladen oder
              unbeladen) sowie jeweilige Stauplanposition und Typ der Container;
         j)   Containernummer der Gefahrgutcontainer;
         k) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und sofern zutreffend Anzahl der Fahrgäste;
         l)   Standort, Fahrrichtung;
         m) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
         n) Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
         o) Beladehafen;
         p) Entladehafen.
      3. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel
         „Meldepflicht“ gekennzeichnet sind:
         a) von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und
         b) von Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).
      4. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 3 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der
         Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung auf elektronischem Wege melden.
      5. Beim Durchfahren von Schleusen und beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Melde-
         punkten muss der Schiffsführer die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a und c über Sprechfunk auf dem angegebenen
         Kanal melden. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe c muss der Schiffsführer die Art des Fahrzeugs oder Verbands
         gemäß Anlage 12 angeben.
      6. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder
         Personen auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
         In jedem Fall muss der Schiffsführer über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden, wenn er mit seinem Fahrzeug
         oder Verband in die Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, einfährt und diese wieder verlässt.
      7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, ist dies der
         zuständigen Behörde unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen.
      8. Wenn die Fahrt beendet ist, muss der Schiffsführer dies unverzüglich elektronisch melden.
      9. Die zuständige Behörde
         – kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung
           sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen,
         – kann bei der Erteilung einer besonderen Erlaubnis für Sondertransporte nach § 1.21 eine Ausnahme von der Meldepflicht
           nach Nummer 1 gewähren.“
                                                                                      Beschluss vom 4. Juni 2020 (Protokoll 12)

BGBl. 2021, Seite 447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 447

                                                                                                                 Anlage 2
                                                                                             (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1)

                                  Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.17 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benach-
       richtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der
       Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.“
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Ereignet sich der Unfall in einem Schleusenvorhafen oder in einer Schleuse, ist die Schleusenaufsicht unverzüglich zu
       benachrichtigen.“
                                                                         Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Protokoll 19)

BGBl. 2021, Seite 448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 448

Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1)

                                       Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.01 Buchstabe ah wird wie folgt gefasst:
„ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/11. Bei der Anwendung des
     ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“
                                                                                    Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Protokoll 22)




1 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2021/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
 Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2020-II-1 vom 13. Oktober 2020.

BGBl. 2021, Seite 449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 449

                                                                                                                               Anlage 4
                                                                                                           (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1)

                                        Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
§ 1.01 Nummer 40 wird wie folgt gefasst:
„40. „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/11. Bei der Anwendung des
     ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“
                                                                                    Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Protokoll 22)




1 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2021/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
 Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2020-II-1 vom 13. Oktober 2020.

BGBl. 2021, Seite 450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 450

Anlage 5
(zu Artikel 4 Satz 1)

                                  Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.01 wird wie folgt geändert:
1. In den Buchstaben ae, af und ag wird jeweils am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
2. Folgende Buchstaben ah und ai werden angefügt:
   „ah) „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder
        Kabinenschiff;
   ai)   „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;“.
                                                                                    Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.4.-1)

BGBl. 2021, Seite 451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 451

                                                                                                                    Anlage 6
                                                                                                         (zu Artikel 4 Satz 1)

                                 Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 6.29 Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
   „c) Tagesausflugsschiffen, die für mindestens 100 Fahrgäste zugelassen sind, wenn sie einen regelmäßigen Dienst versehen.
      Tagesausflugsschiffe versehen einen regelmäßigen Dienst, wenn sie innerhalb von vier Wochen mindestens vier Fahrten auf
      bestimmten Strecken mit festen Haltestellen nach einem von der zuständigen Behörde abgestimmten und der Schifffahrt
      mindestens einen Monat vorher bekannt gegebenen Fahrplan durchführen. Bei etwaiger nachträglicher Änderung dieses
      Fahrplans ist dasselbe Verfahren anzuwenden.
      Das Vorrecht gilt nur für die Schleusen, die nach dem abgestimmten Fahrplan durchfahren werden.“
2. § 6.29 Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Gegenüber Fahrzeugen und Schubverbänden von mehr als jeweils 1 500 t Tragfähigkeit, die ihre Fahrt nach einem mit der
   zuständigen Behörde abgestimmten Fahrplan durchführen, kann das Vorrecht von den Tagesausflugsschiffen nur einmal bei jeder
   Schleuse geltend gemacht werden.“
                                                                                  Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.4.-2)

BGBl. 2021, Seite 452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 452

Anlage 7
(zu Artikel 4 Satz 1)

                                   Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.11 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

                                                             „§ 1.11
                                        Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
   An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in
ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem
Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.“
                                                                               Beschluss vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.2.)

BGBl. 2021, Seite 453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 453

                                                                                                                        Anlage 8
                                                                                                             (zu Artikel 4 Satz 1)

                                 Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.10 Nummer 2 Satz 2 MoselSchPV wird aufgehoben.
                                                                              Beschluss vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.3.)
                                                        in der Fassung des Beschlusses vom 26. November 2020 (MK-II-20-4.5.),
                                                                        mit dem in der Nummer 1 des Beschlusses MK-II-19-5.3.
                                                                  die Angabe „Satz 3“ in die Angabe „Satz 2“ geändert worden ist
2. § 2.01 MoselSchPV wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
      „c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der
          Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Die einheitliche
          europäische Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen.“
   b) Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d und Satz 2 werden aufgehoben.
   c) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer mindestens 20,00 cm,
      bei den anderen Zeichen mindestens 15,00 cm betragen.“
3. § 2.05 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
   „1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer
       des Fahrzeugs enthalten.
   2. Abweichend von Nummer 1 sind bei Ankern, die sich am 30. Juni 2021 an Bord von Fahrzeugen befinden, weiterhin die
      Nummer des Schiffsattests und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und
      Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig.
   3. Wird die Nummer des Schiffsattests geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr.
   4. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf der Mosel fahren.“
4. In Anlage 10 MoselSchPV werden die Wörter „ou numéro officiel“, „oder amtliche Schiffsnummer“ und „of officieel scheepsnum-
   mer“ gestrichen.
                                                                               Beschluss vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.3.)

BGBl. 2021, Seite 454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 454

Anlage 9
(zu Artikel 4 Satz 1)

                                     Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 3.28 wie folgt gefasst:
   „§ 3.28   Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im
             Fahrwasser ausführen“.
2. § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz wird wie folgt gefasst:
   „1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und
       dabei stillliegen, müssen führen:“.
3. § 3.28 wird wie folgt gefasst:

                                                                „§ 3.28
                                    Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge
                                     und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
                                                           (Anlage 3: Bild 57)
     Sondertransporte sowie Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen aus-
   führen, können, um auf sich aufmerksam zu machen, mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der
   anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:
   ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.

                     57                                                 57




                                                                                                                   “.

4. § 6.20 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
   „e) auf Strecken der Wasserstraße, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.“
5. In der Anlage 7 Abschnitt I wird die Angabe zu dem Tafelzeichen C.5 wie folgt gefasst:
   „C.5 Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich
        die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.“
6. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) Der Begriff „Fahrrinne“ wird wie folgt gefasst:
       „Fahrrinne:      Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind,
                        deren Erhaltung angestrebt wird.“
   b) Nach dem Begriff „Fahrrinne“ wird folgender Begriff eingefügt:
       „Fahrwasser: Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.“
                                                                                         Beschluss vom 8. Juni 2020 (MK-I-20-5.4.)

BGBl. 2021, Seite 455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 455

                                                                                                                 Anlage 10
                                                                                                        (zu Artikel 4 Satz 1)

                                  Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 4.07 Nummer 3 Satz 1 MoselSchPV (deutsche Fassung) wird wie folgt geändert:
„3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland
    ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen
    mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.“
                                                                            Beschluss vom 26. November 2020 (MK-II-20-4.3.)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 II S. 442. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f289f4d01afb6bf6….