Gesetze / Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPEVArt 1a Vorschriften über die Schiffsuntersuchung
Stand: 26.02.2022
§ 1.08 Nummer 3 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe a, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe x und Nummer 2 Satz 7, § 1.21 Nummer 4 und § 4.07 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich der Moselschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage zu dieser Verordnung – sowie die nach Artikel 2 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Angabe „Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ auf die in § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, bezeichneten Vorschriften in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung bezieht.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
Art. 1a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. II 442)
BGBl. 2021 II S. 442
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