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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2020, S. 346

BGBl. 2020 II S. 346 · 60.104 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 346
                                         Zehnte Verordnung
                  zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
                                                Vom 2. Juni 2020

  Es verordnen auf Grund

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und Nummer 8 in

  Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b,

  Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbin-

  dung mit Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3e

  Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschiff-

  fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-

  machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen

  § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch

  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom

  25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1

  Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a

  Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005

  (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a

  durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-

  stabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Num-
  mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005
  (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 6a
  durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. No-
  vember 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt und § 3e Ab-

  satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes

  vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden

  sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale

  Infrastruktur,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit
  Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
  und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1
  Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufga-
  bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1
  im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
  mer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017
  (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch-
  stabe bb des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
  S. 962) geändert und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Arti-
  kel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 25. April 2017
  (BGBl. I S. 962) geändert worden sind, das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
  und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
  mit Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1
  Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e
  Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1 des Binnenschiff-
  fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen
  § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
  25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 5
  Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
  Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Ge-
  setzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert,
  § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3

  Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1

  Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a

  Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005

  (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 2 zuletzt durch

  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom

  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3e Ab-

  satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes

  vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden

  sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-

  keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I

  S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März

  2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Ver-

  kehr und digitale Infrastruktur und das Bundesminis-

  terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

  gemeinsam:

                        Artikel 1
          Inkraftsetzen von Beschlüssen
   der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

  Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschiff-

fahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der

Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1

der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-

polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
29. Mai 2019 (Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1
Buchstabe b der Verordnung vom 8. November 2019
(BGBl. 2019 II S. 907)) geändert worden ist, werden hier-
mit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 28. Oktober 2019 (Protokoll 18 der
   Sitzung vom 4. Dezember 2019);

2. Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der
   Sitzung vom 4. Dezember 2019), soweit die Änderun-
   gen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen
   sind;
3. Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der
   Sitzung vom 4. Dezember 2019), soweit die Änderun-
   gen des § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz, § 3.28,
   § 6.20 Nummer 1 Buchstabe e, Anlage 7 Abschnitt I
   Angabe zu dem Tafelzeichen C.5 und Anlage 8 Ab-
   schnitt I Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
   nung betroffen sind.
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 3
veröffentlicht.

                        Artikel 2

                    Änderung der
              Verordnung zur Einführung
        der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
  Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
BGBl. 2020, Seite 347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 347
8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1.10
   Nr. 1 Buchstabe m“ durch die Angabe „§ 1.11 Num-
   mer 2 Satz 1“ ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und
      Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer
      Anordnung vorübergehender Art der Zentralkom-
      mission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der
      Anlage durch Rechtsverordnung in dringenden
      Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der An-
      lage abweichende Regelung vorübergehend bis zur

      Dauer von drei Jahren zu treffen.“
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 1.10 Nr. 4“ durch
      die Angabe „§ 1.10 Satz 2“ ersetzt.

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 werden die Nummern 7 und 8 durch die
      folgenden Nummern 7 bis 8a ersetzt:
      „7. nicht sicherstellt, dass sich die in § 1.10 Satz 1
          in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Num-
          mer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sons-
          tigen Unterlagen an Bord befinden oder entge-
          gen § 1.10 Satz 2 eine Urkunde oder sonstige
          Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aus-
          händigt,

      8.    ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen
            § 1.11 Nummer 1 ein Abdruck der dort ge-
            nannten Verordnungen nicht an Bord befindet,

      8a. ein Fahrzeug, das mit einer Schiffsfunkstelle
          nach § 4.05 der Anlage ausgerüstet ist, führt,
          auf dem sich entgegen § 1.11 Nummer 2 ein
          Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrts-
          funk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil
          Rhein/Mosel, nicht an Bord befindet,“.
   b) In Absatz 6 wird die Nummer 2 durch die folgenden
      Nummern 2 und 2a ersetzt:

      „2. nicht dafür sorgt, dass sich die in § 1.10 Satz 1
          in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Num-
          mer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sons-
          tigen Unterlagen an Bord befinden oder die in
          § 1.10a Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 genann-
          ten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle
          verfügbar sind,

      2a. die in § 1.10a Nummer 1 Satz 5 genannten
          Schiffspapiere nicht aufbewahrt,“.

                        Artikel 3
                   Inkraftsetzen von
           Beschlüssen der Moselkommission
   Folgende von der Moselkommission in ihren Plenar-
sitzungen in Koblenz, Senningen und Nancy gefassten
Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizei-
verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur
Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom
3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)),
die zuletzt durch Beschluss vom 27. November 2018
(Anlage 7 zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 7 der Verordnung

vom 30. April 2019 (BGBl. 2019 II S. 282) geändert wor-
den ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 27. November 2018, MK-II-18-5.6.,
   unter Berücksichtigung des im Umlaufverfahren gefass-
   ten Beschlusses vom 6. Mai 2020, MK-I-20-5.3-1-1,
   über das Hinausschieben des Inkrafttretens auf den
   1. Juli 2021;

2. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.2.;

3. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.3., unter Be-
   rücksichtigung des Beschlusses vom 28. November
   2019, MK-II-19-5.7., über die Neufassung des Ände-
   rungsbefehls zu § 4.06 Nummer 1 Moselschifffahrts-
   polizeiverordnung;

4. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.5.;

5. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.6., unter Be-
   rücksichtigung des Beschlusses vom 28. November
   2019, MK-II-19-5.7., über die Aufhebung der Num-
   mer 7 und Anpassung der weiteren Nummerierung.
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 4 bis 8
veröffentlicht.

                        Artikel 4

                  Änderung der
            Verordnung zur Einführung
       der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

  Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
30. April 2019 (BGBl. 2019 II S. 282) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und
      Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer
      Anordnung vorübergehender Art der Moselkom-
      mission nach § 1.22a der Anlage durch Rechts-
      verordnung in dringenden Fällen oder zu Ver-
      suchszwecken eine von der Anlage abweichende
      Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei
      Jahren zu treffen.“

    b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Zuständige Behörde für die Entgegennahme
      der Meldungen nach § 9.05 Nummer 3 Satz 1 der
      Anlage ist die Revierzentrale der Generaldirektion
      Wasserstraßen und Schifffahrt in Oberwesel.“
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
      „16. entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbin-
           dung mit Nummer 3, Radar benutzt,“.
   b) Absatz 4 Nummer 30 Buchstabe f wird wie folgt
      gefasst:

      „f) die Meldepflicht nach § 9.05 Nummer 1 in Ver-
          bindung mit Nummer 2, Nummer 3 Satz 2,
          Nummer 4 bis 9, Nummer 11 oder Nummer 12
          oder“.
BGBl. 2020, Seite 348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 348
                        Artikel 5
                     Änderung der
      Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung

   Artikel 3 Absatz 1 der Rheinschiffspersonaleinführungs-

verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II

S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
6. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 474) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

  „(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung
vorübergehender Art der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt nach § 1.02 der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen
oder zu Versuchszwecken eine von der Schiffspersonal-
verordnung-Rhein abweichende Regelung vorüberge-
hend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.“

                                 Berlin, den 2. Juni 2020

                                  Artikel 6
                             Inkrafttreten
   (1) Artikel 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5, die in Artikel 3
Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Beschlüsse und Arti-

kel 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a

treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, die in Artikel 1
Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Beschlüsse und Arti-
kel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b und Nummer 3 treten am
1. Dezember 2020 in Kraft.

  (3) Artikel 3 Satz 1 Nummer 1, die in Artikel 3 Satz 1
Nummer 1 genannten Beschlüsse und Artikel 4 Num-
mer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b treten
am 1. Juli 2021 in Kraft.
  (4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                                  Der Bundesminister
                                    f ü r Ve r k e h r u n d d
i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
                                                    Andreas Scheuer

                                       Die Bundesministerin
                          für Umwelt, Naturschutz und nukleare
                                          Svenja Schulze

Sicherheit
BGBl. 2020, Seite 349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 349

                                                                                                                      Anlage 1
                                                                                                (zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)

                                  Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.11 wird wie folgt gefasst:
                                                             „§ 1.11
                                    Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord
   An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in
ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem
Wege jederzeit lesbare Fassung sein.“
                                               Beschluss vom 28. Oktober 2019 (Protokoll 18 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)

BGBl. 2020, Seite 350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 350
350                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020

Anlage 2
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)

                                                 Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 1.10 wird wie folgt gefasst:

       „1.10       Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord“.

   b) Nach der Angabe zu § 1.10 wird die Angabe zu § 1.10a wie folgt eingefügt:

       „1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord“.

   c) Die Angabe zu § 1.11 wird wie folgt gefasst:

       „1.11       Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord“.

   d) Nach der Angabe zu Anlage 12 wird die Angabe zu Anlage 13 wie folgt angefügt:

       „Anlage 13: Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV“.

                                                                     Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)

2. § 1.10 wird wie folgt gefasst:

                                                                                              „§ 1.10

                                                      Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord

      Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Be-
   stimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden aus-
   zuhändigen.“

                                                                     Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)

3. Nach § 1.10 wird § 1.10a wie folgt eingefügt:

                                                                                             „§ 1.10a

                                                                 Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge
                                                        in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord

   1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht mitgeführt
      werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

       EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ............................................................................................................. - R

       SCHIFFSATTEST

       – NUMMER: ................................................................................................................................................................................

       – SUK: .........................................................................................................................................................................................

       – GÜLTIG BIS: .............................................................................................................................................................................

       wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen euro-
       päischen Schiffsnummer besteht.

       Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen
       oder eingekörnt sein.

       Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren
       Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

       Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest des
       Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel
       eingeschlagen ist.

       Die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung muss der Eigentümer des Schubleiters auf-
       bewahren.

       Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 5.4 dieser Verordnung kann verzichtet werden, wenn zusätzlich
       die Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel angebracht ist.

   2. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung
      vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht an Bord mit-
      geführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine
      Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt
      werden darf, an Bord mitführen.

BGBl. 2020, Seite 351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 351

   3. Von der Pflicht, ein Bordbuch nach Anlage 13 Nummer 2.2 dieser Verordnung mitzuführen, sind Schlepp- und Schubboote,
      die nur in Häfen verkehren, sowie unbemannte Schubleichter, Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ausgenommen.“
                                                Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
4. § 1.11 wird wie folgt gefasst:
                                                               „§ 1.11
                                          Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
                                         und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
   1. An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung,
      in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a, befinden. Es darf auch eine auf elek-
      tronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.
   2. An Bord eines jeden Fahrzeugs, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 ausgerüstet ist, muss sich ein Abdruck des Hand-
      buchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem
      Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.“
                                                Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
5. Nach der Anlage 12 wird Anlage 13 wie folgt angefügt:
                                                                                                                        „Anlage 13

                                            VERZEICHNIS DER
                  MITZUFÜHRENDEN URKUNDEN UND SONSTIGEN UNTERLAGEN NACH § 1.10 RHEINSCHPV
   In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Ver-
   waltungsvereinbarungen verwiesen:
   – Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV),
   – Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
   – Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
   – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
   – Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
   – Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom
     15. Februar 1966),
   – Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.

                                            Mitführen von Urkunden und
     Kategorie                                                                                             Rechtsgrundlage
                                    sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV

    1. Fahrzeuge

    1.1          das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig RheinSchUO § 1.04
                 anerkanntes Zeugnis

    1.2          die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde                                          Beschluss ZKR 2015-II-10

    1.3          der Eichschein des Fahrzeugs                                                        Übereinkommen vom
                                                                                                     15. Februar 1966

    2. Besatzung

    2.1          ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf RheinSchPersV § 3.02
                 dem Rhein erteiltes Rheinpatent oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeug-
                 nis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte
                 Schifferdienstbuch oder ein nach dieser Verordnung erteiltes großes Patent oder als
                 gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis; bei als gleichwertig anerkannten
                 Schiffsführerzeugnissen hat der Schiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten
                 zusätzlich das nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ge-
                 forderte Streckenzeugnis mitzuführen

    2.2          das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch, einschließlich der Bescheinigung nach RheinSchPersV § 3.13
                 Anlage A4 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie
                 der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bord-
                 buch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden
                 hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungs-
                 ordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis
                 verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder
                 Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Dritt-
                 staates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden;
                 anerkannte Bordbücher sind mindestens in einer der Amtssprachen der ZKR zu
                 führen

    2.3          die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher                                   RheinSchPersV § 3.13

BGBl. 2020, Seite 352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 352
                                             Mitführen von Urkunden und
      Kategorie
                                     sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV

      2.4         ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes
                  gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis; dieses Dokument ist an Bord nicht

                Rechtsgrundlage

oder als RheinSchPersV § 6.03
erforder-
                  lich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung „Radar“ oder ein anderes Schiffsführer-
                  zeugnis, das nach dieser Verordnung zugelassen ist, die entsprechende Eintragung
                  enthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt das Schiffsführerzeugnis
                  und das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat, wird das Radar-
                  zeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden Ver-
                  merk enthält

      2.5         ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen

Regionale Vereinbarung
über den Binnenschiff-
fahrtsfunk Anhang 5
      2.6         die Bescheinigungen, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vor- RheinSchPersV § 5.01ff
                  geschrieben sind
      2.7         bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des RheinSchPersV § 4a.02
                  Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind

      3. Fahrtgebiete
      3.1         die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der ES-TRIN Artikel 23.01
                  Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf
      3.2         auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über ES-TRIN Artikel 28.04
                  110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimm- Nummer 2 Buchstabe c
                  fähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile,
                  Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimm-
                  fähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist

      4. Navigations- und Informationsgeräte

      4.1         die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage

      4.2         die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers

      4.3         die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten
der auch eine

          ES-TRIN Artikel 7.06
          Nummer 1
          ES-TRIN Anlage 5
          Abschnitt III Artikel 9
          und Abschnitt VI

          ES-TRIN Artikel 7.06
          Nummer 1
          ES-TRIN Anlage 5
          Abschnitt III Artikel 9
          und Abschnitt VI

          ES-TRIN Artikel 7.06
          Nummer 3
          ES-TRIN Anlage 5
          Abschnitt IV Artikel 2
          Nummer 9
      4.4         die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vor- ES-TRIN Anlage 5
                  geschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers

      4.5         die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“

      5. Ausrüstungen
Abschnitt V Artikel 1 und 2
Nummer 6
      5.1         die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuer- ES-TRIN Artikel 6.09
                  einrichtungen
Nummer 5
      5.2         die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren ES-TRIN Artikel 7.12
                  Steuerhauses
Nummer 12
      5.3         die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und ES-TRIN Artikel 8.01
                  sonstigen Druckbehälter
Nummer 2
      5.4         die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und ES-TRIN Artikel 9.01
                  die Kopie des Motorparameterprotokolls

      5.5         die Unterlagen über elektrische Anlagen

      5.6         die Bescheinigung für die Drahtseile
Nummer 3

     ES-TRIN Artikel 10.01
     Nummer 2

     ES-TRIN Artikel 13.02
     Nummer 3 Buchstabe a
BGBl. 2020, Seite 353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 353
                                       Mitführen von Urkunden und
Kategorie
                               sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV

5.7         die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher

5.8         die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen

5.9         die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane

5.10        die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen

     Rechtsgrundlage

ES-TRIN Artikel 13.03
Nummer 5

ES-TRIN Artikel 13.04
Nummer 8
ES-TRIN Artikel 13.05
Nummer 9

ES-TRIN Artikel 14.12
Nummer 6, 7 und 9

ES-TRIN Artikel 17.13
5.11        der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage ES-TRIN Artikel 18.01
                                                                                           Nummer 5 und 9
5.12        bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung ES-TRIN Artikel 30.03
            und die Sicherheitsrolle                                                        Nummer 1 und Anlage 8
                                                                                            Nummer 1.4.9

6. Ladung und Abfälle

6.1         die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden

6.2         bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften
            Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für
            den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den

ADN Unterabschnitt 8.1.2.1,
8.1.2.2 und 8.1.2

ES-TRIN Artikel 27.01
Nummer 2
(Beschreibung der Unter-
            jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall   lagen und Sichtvermerk der
            jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens

6.3         das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch

6.4         der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttrans-
            aktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der
            letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Be-
            zugsnachweis mitzuführen

6.5         die Entladebescheinigung
Untersuchungskommission)
ES-TRIN Artikel 28.03
Nummer 3
(Ergebnis der Berechnung
bei Containerschiffen)
RheinSchPV § 1.07
Nummer 5
(Ergebnis der Stabilitäts-
prüfung und Stauplan)

RheinSchPV § 15.05
und Anlage 10
CDNI Anlage 2
(Anwendungsbestimmung)
Teil A Artikel 2.03
und Anhang I

CDNI Anlage 2
(Anwendungsbestimmung)
Teil A Artikel 3.04
Nummer 1

RheinSchPV § 15.08
Nummer 2
CDNI Anlage 2 und Teil B,
Muster des Anhangs IV          “.
                                           Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
BGBl. 2020, Seite 354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 354

Anlage 3
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3)

                                    Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz wird wie folgt gefasst:
   „1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und
       dabei stillliegen, müssen führen:“.
                                               Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
2. § 3.28 wird wie folgt gefasst:
                                                                „§ 3.28
                                                       Zusätzliche Bezeichnung
                                     der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
                                                          (Anlage 3: Bild 57)
     In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der
   zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:
   ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.

                     57                                                57




                                                                                                                   “.
                                               Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
3. § 6.20 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
   „e) auf Strecken der Wasserstraße, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.“
                                               Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
4. In der Anlage 7 Abschnitt I wird die Angabe zu dem Tafelzeichen C.5 wie folgt geändert:
   „C.5 Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich
        die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.“
                                               Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)



5. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) Der Begriff „Fahrrinne“ wird wie folgt gefasst:
       „Fahrrinne:    Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind,
                      deren Erhaltung angestrebt wird.“
   b) Nach dem Begriff „Fahrrinne“ wird folgender Begriff eingefügt:
       „Fahrwasser: Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.“
                                               Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)

BGBl. 2020, Seite 355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 355

                                                                                                                       Anlage 4
                                                                                                 (zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 1)

                                   Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   „Anlage 12: Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten“.
                                                           Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                               des Beschlusses vom 6. Mai 2020 (MK-I-20-5.3-1-1)
2. § 9.05 der MoselSchPV wird wie folgt geändert:
                                                                 „§ 9.05
                                                               Meldepflicht
    1. Die Schiffsführer der Verbände und der nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge müssen sich vor der Einfahrt in die unter Num-
       mer 11 genannten Strecken oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal über
       Sprechfunk melden:
        a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
        b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN bei-
           gefügten Verordnung;
        c) Fahrzeuge, die Container befördern;
        d) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
        e) Kabinenschiffe;
        f) Seeschiffe;
        g) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
        h) Sondertransporte nach § 1.21.
    2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
        a) Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
        b) einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und
           bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
        c) Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden, Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12;
        d) Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
        e) Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
        f) Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
        g) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
             aa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
             bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;
             cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;
             dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
             ee) die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
        h) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container
           befördert werden: Art und Menge der Ladung;
        i)   Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe, ihres Types und ihres Beladungszustandes (beladen
             oder unbeladen) und die jeweilige Stauplanposition der Container;
        j)   Containernummer der Gefahrgutcontainer;
        k) Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
        l)   Standort, Fahrtrichtung;
        m) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
        n) Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
        o) Beladehafen;
        p) Entladehafen.
    3. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder
       Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall
       muss der Schiffsführer seiner Meldepflicht nach Nummer 1 genügen.
    4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,
        a) muss die Meldung gemäß dem Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden
           Fassung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erfolgen,
        b) ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß dem in Buchstabe a genannten
           Standard anzugeben.

BGBl. 2020, Seite 356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 356

      5. Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf
         elektronischem Wege erfolgen:
         a) Verbänden und Fahrzeugen, die Container an Bord haben,
         b) Verbänden und Fahrzeugen, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks be-
            stimmt ist, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN bei-
            gefügten Verordnung.
      6. Unterbricht ein Verband oder ein Fahrzeug nach Nummer 1 die Fahrt für mehr als zwei Stunden, hat der Schiffsführer dies
         der zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich zu Beginn und am Ende der Unterbrechung über Sprechfunk mit-
         zuteilen.
      7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen
         Behörde nach Nummer 11 unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über Sprechfunk, schriftlich oder auf
         elektronischem Wege zu übermitteln.
      8. Folgende Fahrzeuge oder Verbände, die in die Mosel einfahren, müssen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung
         nur noch die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c wiederholen:
         a) Fahrzeuge oder Verbände, die bereits eine vollständige Meldung nach Nummer 2 abgegeben haben,
         b) Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf dem Rhein eine Meldung nach § 12.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
            abgegeben haben,
         c) Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf der Saar eine Meldung nach § 20.15 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
            abgegeben haben.
         Bei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.
      9. Unabhängig der Verpflichtung nach Nummer 1 müssen sich die Schiffsführer aller Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen
         Fähren und Kleinfahrzeuge, auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal bei Vorbeifahrt am Tafelzeichen
         B.11 in ihrer Fahrtrichtung melden und die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c machen. Bei Verbänden müssen
         diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.
   10. Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte innerhalb dieser Strecke sind mit dem Tafel-
       zeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet.
   11. Auf den Strecken
         a) Moselmündung (km 0) bis Sauermündung (km 205,87),
         b) Sauermündung (km 205,87) bis Apach (km 242,21) und
         c) Apach (km 242,21) bis zur Schleuse Metz (km 296,88),
         die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1
         mit folgenden Maßgaben:
         – auf der Strecke nach Buchstabe a sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die Revierzentrale Oberwesel
           zu übermitteln,
         – auf der Strecke nach Buchstabe b sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die jeweiligen Schleusen zu
           übermitteln,
         – auf der Strecke nach Buchstabe c sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die Leitzentrale Kœnigsmacker
           zu übermitteln.
   12. Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN bei-
       gefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“
                                                         Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                             des Beschlusses vom 6. Mai 2020 (MK-I-20-5.3-1-1)
3. Die Anlage 12 wird hinzugefügt:
   „Anlage 12

                                     VERZEICHNIS DER FAHRZEUG- UND VERBANDSARTEN
   Bezeichnung:
   – Tankmotorschiff
   – Gütermotorschiff
   – Kanalpeniche
   – Schleppboot
   – Schubboot
   – Tankschleppkahn
   – Güterschleppkahn
   – Tankschubleichter
   – Güterschubleichter
   – Trägerschiffsleichter
   – Tagesausflugsschiff

BGBl. 2020, Seite 357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 357

   – Kabinenschiff
   – Schnelles Schiff
   – Schwimmendes Gerät
   – Baustellenfahrzeug
   – Sportfahrzeug
   – Schubverband
   – Gekuppelte Fahrzeuge
   – Schleppverband
   – Fahrzeug (Typ unbekannt)“.
                                                      Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                          des Beschlusses vom 6. Mai 2020 (MK-I-20-5.3-1-1)
4. Die von der Moselkommission getroffenen Beschlüsse MK-II-15.4.2, MK-I-17.5.4 (soweit Änderungen zu § 9.05 Moselschifffahrts-
   polizeiverordnung betroffen sind) und MK-I-18.5.6. werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
                                                      Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                          des Beschlusses vom 6. Mai 2020 (MK-I-20-5.3-1-1)

BGBl. 2020, Seite 358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 358

Anlage 5
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 2)

                                     Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 1.22 wird wie folgt gefasst:
       „1.22   Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde“.
   b) In den Angaben zu Kapitel 1 wird nach der Angabe zu § 1.22 folgende Angabe zu § 1.22a eingefügt:
       „1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission“.
                                                                                      Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.2.)
2. § 1.22 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
       „Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde“.
   b) Nummer 3 wird aufgehoben.
                                                                                      Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.2.)
3. Nach § 1.22 wird folgender § 1.22a eingefügt:
                                                              „§ 1.22a
                                        Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission
     Die Moselkommission kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen,
   wenn es notwendig erscheint,
   a) in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
   b) um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.“
                                                                                      Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.2.)

BGBl. 2020, Seite 359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 359

                                                                                                                      Anlage 6
                                                                                                (zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 3)

                                 Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 4.06 Nummer 1 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
   „1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
       a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Num-
          mer 1 ES-TRIN ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim
          Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in
          gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein
          zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der
          Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;
       b) sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als
          gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden,
          auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.“
                                                              Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.3.) unter Berücksichtigung
                                                                       des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
2. § 4.06 Nummer 3 MoselSchPV wird neu hinzugefügt:
   „3. Kleinfahrzeuge, die Radar nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang
       geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.“
                                                              Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.3.) unter Berücksichtigung
                                                                       des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)

BGBl. 2020, Seite 360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 360

Anlage 7
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 4)

                                  Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Die Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt E wird wie folgt geändert:
1. Die Angaben zu Zeichen E.3 werden wie folgt gefasst:
   „E.3     Wehr




                                                                                                                     “.
                                                                              Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.5.)
2. Das bisherige Zeichen E.4 wird das Zeichen E.4a.
                                                                              Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.5.)
3. Nach dem Zeichen E.4a wird folgendes Zeichen E.4b eingefügt:
   „E.4b    Frei fahrende Fähre




                                                                                                                     “.
                                                                              Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.5.)

BGBl. 2020, Seite 361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 361

                                                                                                                     Anlage 8
                                                                                               (zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 5)

                                  Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. In § 1.01 MoselSchPV wird Buchstabe aj (neu) wie folgt hinzugefügt:
   „aj) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der gültigen Fassung, der vom
        Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde.
        Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen.“.
                                                              Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                       des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
2. § 1.07 Nummer 4 Satz 5 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
   „Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen.“
                                                              Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                       des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
3. § 1.08 Nummer 4, 5 und 6 MoselSchPV werden wie folgt gefasst:
   „4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkunde
       eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene
       und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten
       nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig.
   5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei still-
      liegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:
         a) zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
         b) beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
         c) beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
         d) bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
         e) bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder
         f) wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.
         Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
   6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2
      ES-TRIN tragen:
         a) beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
         b) bei Aufenthalt im Beiboot,
         c) bei Arbeiten außenbords oder
         d) bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden
            oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.
         Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffs-
         verkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.“
                                                              Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                       des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)


4. § 1.10 Nummer 1 Buchstaben c, i, y, z und ad MoselSchPV werden wie folgt gefasst:
   „c)    das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der Verordnung über das
          Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus
          dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz
          zugelassene Urkunde,“
   „i)    die nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und
          Wendeanzeiger,“
   „y)    die Bescheinigung für die nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN vorgeschriebenen Drahtseile,“
   „z)    der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c
          ES-TRIN geforderte Nachweis,“
   „ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene
        Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle,“.
                                                              Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                       des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
5. § 1.10 Nummer 3 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
   „3. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung
       vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese
       müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein.

BGBl. 2020, Seite 362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 362

         Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der
         Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.“
                                                               Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                        des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
 6. § 2.04 Nummer 1 und 2 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
      „1. An allen Fahrzeugen – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten
          Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten
          über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den
          Artikeln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN oder in anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten geregelt.
         Bei Kanalpenichen (péniches Freycinet) können die Einsenkungsmarken auf jeder Seite durch mindestens eine Eichplatte
         oder eine Eichmarke, die nach dem Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.
      2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1,00 m erreichen kann – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und Kanalpenichen (péniches
         Freycinet) – müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06
         und 22.09 ES-TRIN geregelt.“
                                                               Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                        des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
 7. § 4.07 Nummer 1 Satz 1 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
      „1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein.“
                                                               Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                        des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
 8. § 4.07 Nummer 6 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
      „6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den
          Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der
          Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
          über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen
          Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten
          Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten
          des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.“
                                                               Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                        des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
 9. § 7.01 Nummer 5 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
      „5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen
          keine anderen Einrichtungen benutzt werden.
         Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d
         ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.
         Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein
         geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.“
                                                               Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                        des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
10. § 8.01 Nummer 2 und 3 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
      „2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren,
          wenn sie die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllen.
         Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach
         Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.
      3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie die Anforderungen
         des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllen.
         Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach
         Artikel 28.04 Nummer 3 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.“
                                                               Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                        des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
11. § 11.06 Nummer 1 Buchstabe d MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
      „d) eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN oder einer gleichwertigen Vorschrift der Mosel-
          uferstaaten genutzt wird.“
                                                               Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                        des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
12. § 11.06 Nummer 2 Buchstabe a MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
      „a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN oder einer gleichwertigen
          Vorschrift der Moseluferstaaten,“.
                                                               Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
                                                                        des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 II S. 346. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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