Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 37 Zwischenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Zwischenprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die oder der Auszubildende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. Für die Einsichtnahme gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 3547)
BGBl. 2021 I S. 3547
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.