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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3547

BGBl. 2021 I S. 3547 · 21.970 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3547
                                          Verordnung
                         zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des
                Bundesministeriums der Finanzen während
der COVID-19-Pandemie
                                                Vom 7. Juli 2021

   Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamten-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst wor-
den ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8
sowie Anlage 2 Nummer 3, 17 und 28 der Bundeslauf-
bahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Num-

mer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I

S. 316) geändert, § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Num-
mer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I
S. 89) eingefügt und Anlage 2 Nummer 17 durch Artikel 1
Nummer 6 der Verordnung vom 15. September 2020
(BGBl. I S. 1990) geändert und Anlage 2 Nummer 28
durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom
15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt worden

ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

                       Artikel 1

                   Änderung der
                  Verordnung über
          den Vorbereitungsdienst für den
 mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
  Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1

    folgende Angabe eingefügt:

    „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
            keit von Abweichungen aus Anlass der
            COVID-19-Pandemie“.
 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a
              Allgemeine Voraussetzung für
           die Zulässigkeit von Abweichungen
           aus Anlass der COVID-19-Pandemie
     Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
   Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
   brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
   Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
   Maßnahmen notwendig ist.“
 3. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
     „(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen,
   dass bis zum 31. Dezember 2021 eine Auswahl-
   kommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 –
   nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
   1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder
      der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 an-
      gehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

   2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei
      Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
      Dienstes.“
 4. Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

     „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
   Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
   verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,
   wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur
   Verfügung stehen.“

5. Nach § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-

   gefügt:

      „(3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustim-
   mung des Bundesministeriums der Finanzen fest-
   legen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für
   einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale
   Lehrformate genutzt werden können.“

6. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das
         Wort „oder“ ersetzt.

     bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
         durch einen Punkt ersetzt.
     cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

        „(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitun-

     gen können mit Unterstützung durch Informa-

     tionstechnik durchgeführt werden.“

   c) Die bisherigen Abätze 3 bis 5 werden die Ab-
      sätze 4 bis 6.
7. Nach § 35 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
   gefügt:
      „(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass
   eine Prüfungskommission für die Bewertung der
   mündlichen Abschlussprüfung bis zum 31. Dezem-
   ber 2022 – abweichend von Absatz 5 Satz 1 – nur
   aus folgenden Mitgliedern besteht:
   1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
      Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die
      oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12
      angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem
      und
   2. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
      benen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzen-
      dem oder zwei Beamtinnen oder Beamten des
      gehobenen Dienstes als Beisitzenden.
   Mindestens ein Mitglied soll dem nichttechnischen
   Zolldienst angehören.“

8. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
       „(3) Klausuren können mit Unterstützung
     durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
BGBl. 2021, Seite 3548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3548
   b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
      sätze 4 bis 6.
 9. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Klausuren können mit Unterstützung
       durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.
10. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 40
      Absatz 2 zusammen“ durch die Wörter „§ 40
      Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 gemeinsam“
      ersetzt.

   b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
      und 2b eingefügt:

         „(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen,
       dass bis zum 31. Dezember 2022

       1. die mündliche Abschlussprüfung – abwei-

          chend von Absatz 2 Satz 1 – als Einzelprü-

          fung durchgeführt wird,

       2. die Dauer der mündlichen Abschlussprü-
          fung – abweichend von Absatz 2 Satz 3 –

          20 Minuten je Auszubildende oder Auszubil-

          denden nicht unterschreiten darf,

       3. für die Durchführung der mündlichen Ab-

          schlussprüfung Videokonferenztechnik ge-

          nutzt wird, wenn dafür geeignete technische

          Einrichtungen zur Verfügung stehen.

         (2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen,
       dass bis zum 31. Dezember 2022 – abweichend
       von § 39 Absatz 2 – auf die Durchführung der
       mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird,
       wenn
       1. die technischen Einrichtungen für die Nut-
          zung von Videokonferenztechnik nicht zur
          Verfügung stehen und
       2. die Generalzolldirektion nicht gewährleisten
          kann, dass die Durchführung ohne Verstöße
          gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Be-
          wältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt,
          selbst wenn

         a) die mündliche Abschlussprüfung als Ein-
            zelprüfung durchgeführt würde,
         b) die Zahl der Mitglieder der Prüfungskom-
            mission reduziert würde und

         c) die Dauer der mündlichen Abschlussprü-
            fung verkürzt würde.“

11. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die
       mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird,
       so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
       der Quotient aus
       1. der Summe
         a) der 5-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
            der Zwischenprüfung,

         b) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
            der fachtheoretischen Ausbildung,
         c) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
            der berufspraktischen Ausbildung und
         d) der 50-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
            der schriftlichen Abschlussprüfung sowie
      2. der Zahl 75.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
        „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die
      mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird,
      so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch
      durchzuführen bei Auszubildenden, die
      1. die schriftliche Abschlussprüfung bestanden
         haben und

      2. eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
         von weniger als 5,00 erreicht haben.

      In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis
      zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche

      Abschlussprüfung durchgeführt wird. Ist die

      mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wor-

      den, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahn-
      prüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.“

12. Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-

    gefügt:

      „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-

   liche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist

   auch nach § 43 Absatz 2a keine mündliche Ab-

   schlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im

   Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durch-
   schnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschluss-
   prüfung frei. In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis
   zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne
   mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist,
   und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzu-
   geben.“
13. In § 46 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2
    durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
   „1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
       satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten
       Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
       dieser Verordnung tritt,

   2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3,
      § 34 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1
      der im einleitenden Satzteil genannten Verord-
      nung vorgesehenen Beteiligungen des Bundes-
      ministeriums der Finanzen nicht erforderlich
      sind,

   3. § 35 Absatz 5a, § 40 Absatz 3, § 42 Absatz 2a
      und 2b, § 43 Absatz 2a sowie § 44 Absatz 2a
      dieser Verordnung entsprechend gelten und
   4. im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche
      Abschlussprüfung verzichtet wird, – abwei-
      chend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einlei-
      tenden Satzteil genannten Verordnung – die
      Durchschnittsrangpunktzahl der Laufbahnprü-
      fung der Quotient ist aus
       a) der Summe
         aa) der 3-fachen Durchschnittsrangpunkt-
             zahl der Zwischenprüfung,
BGBl. 2021, Seite 3549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3549
          bb) der 12-fachen Durchschnittsrangpunkt-
              zahl der fachtheoretischen Ausbildung,
          cc) der 10-fachen Durchschnittsrangpunkt-
              zahl der berufspraktischen Ausbildung
              und

          dd) dem 12,5-fachen Rangpunkte für jede
              der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten
              sowie

       b) der Zahl 75.“

                      Artikel 2

                 Änderung der
             Verordnung über den
          Vorbereitungsdienst für den
gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
   Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bun-
des vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2017 (BGBl. I

S. 1179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
    folgende Angabe eingefügt:
   „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
         keit von Abweichungen aus Anlass der
         COVID-19-Pandemie“.

 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                          „§ 1a

             Allgemeine Voraussetzung für
          die Zulässigkeit von Abweichungen
          aus Anlass der COVID-19-Pandemie
     Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
   Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
   brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
   Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
   Maßnahmen notwendig ist.“
 3. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
     „(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen,
   dass die Auswahlkommission bis zum 31. Dezem-
   ber 2022 – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur
   aus folgenden Mitgliedern besteht:
   1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
      Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem
      und

   2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei
      Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen

      Dienstes“.

 4. Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-

    gefügt:

     „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
   Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
   verfahrens auch Videokonferenztechnik genutzt
   werden, wenn dafür geeignete technische Einrich-
   tungen zur Verfügung stehen.“
 5. Nach § 18 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
    gefügt:
     „(4a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit
   dem Bundesministerium der Finanzen festlegen,
   dass bis zum 31. Dezember 2022 für einzelne oder

   alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate ge-
   nutzt werden können.“
 6. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das
          Wort „oder“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
          durch einen Punkt ersetzt.

      cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitun-
      gen können mit Unterstützung durch Informa-
      tionstechnik durchgeführt werden.“
   c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
      sätze 4 bis 6.
 7. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

      fügt:
        „(2) Der Englischtest kann mit Unterstützung
      durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 8. Nach § 38 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
    gefügt:

      „(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis

   zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission
   für die Bewertung der mündlichen Abschlussprü-
   fung – abweichend von Absatz 5 Satz 1 – nur aus
   folgenden Mitgliedern besteht:
   1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
      Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem
      und
   2. mindestens zwei und höchstens vier Beamtin-
      nen oder Beamten des höheren oder des geho-
      benen Dienstes als Beisitzenden.
   Soweit es erforderlich ist, prüfen die einzelnen Mit-
   glieder als Fachprüferin oder Fachprüfer zwei der
   Studiengebiete nach § 26 Absatz 1 Nummer 1
   bis 6.“
 9. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

        „(3) Die Klausuren können mit Unterstützung
      durch Informationstechnik durchgeführt werden.“

   b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-

      sätze 4 bis 6.

10. In § 42 Absatz 3 wird jeweils das Wort „Prüfung“

    durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.
11. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) Nach § 43 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
      gefügt:
        „(3) Die Klausuren können mit Unterstützung
      durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.
12. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
    sätze 2a und 2b eingefügt:
BGBl. 2021, Seite 3550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3550
     „(2a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis
   zum 31. Dezember 2022
   1. für die Durchführung der mündlichen Ab-
      schlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt
      wird, wenn dafür geeignete technische Einrich-
      tungen zur Verfügung stehen,
   2. die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprü-
      fung durchgeführt wird,
   3. auch für die Einzelprüfung Videokonferenztech-
      nik genutzt wird, wenn dafür geeignete Einrich-
      tungen zur Verfügung stehen, und

   4. die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung

      30 Minuten je Studierende oder Studierenden

      nicht unterschreiten darf.

     (2b) Die Hochschule kann festlegen, dass bis
   zum 31. Dezember 2022 auf eine Durchführung
   der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird,
   wenn
   1. die technischen Einrichtungen für eine Nutzung
      von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung
      stehen und

   2. die Hochschule nicht gewährleisten kann, dass

      die Durchführung ohne Verstöße gegen ord-

      nungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der

      COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn

       a) die mündliche Abschlussprüfung als Einzel-

          prüfung durchgeführt würde,

       b) die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommis-
          sion reduziert würde und
       c) die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
          verkürzt würde.“
13. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die
       mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird,
       so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
       der Quotient aus

       1. der Summe aus

         a) der 4-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
            der Zwischenprüfung,
         b) der 32-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
            des Hauptstudiums,
         c) der 7-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
            der berufspraktischen Studienzeit und
         d) dem 7-fachen der Rangpunkte für jede der
            sechs Klausuren der schriftlichen Ab-
            schlussprüfung sowie
       2. der Zahl 85.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die
       mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird,
       so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch
       durchzuführen bei Studierenden, die
       1. die schriftliche Abschlussprüfung bestanden
          haben und
       2. eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
          von weniger als 5,00 erreicht haben.

       In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis
       zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche
       Abschlussprüfung durchgeführt wird. Ist die
       mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wor-
       den, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahn-
       prüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.“
14. Nach § 47 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
       „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-
    liche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist
    auch nach § 46 Absatz 2a keine mündliche Ab-
    schlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im

    Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durch-

    schnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschluss-

    prüfung frei. In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis
    zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne
    mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist,
    und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzu-
    geben.“
15. In § 50 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2
    durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:

    „1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Ab-

        satz 2 und 3 der im einleitenden Satzteil ge-

        nannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und

        Absatz 2 dieser Verordnung tritt,

    2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3,

       § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39

       Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil ge-
       nannten Verordnung vorgesehenen Beteiligun-
       gen des Bundesministeriums der Finanzen
       nicht erforderlich sind,
    3. § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a
       und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a
       dieser Verordnung entsprechend gelten und
    4. im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche
       Abschlussprüfung verzichtet wird, – abwei-
       chend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einlei-
       tenden Satzteil genannten Verordnung – die
       Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung
       der Quotient ist aus

        a) der Summe aus

          aa) der 2-fachen Durchschnittspunktzahl
              der Zwischenprüfung,
          bb) der 12-fachen Durchschnittspunktzahl
              des Hauptstudiums,
          cc) der 9-fachen Durchschnittspunktzahl
              der berufspraktischen Studienzeiten und
          dd) dem 9-fachen der Rangpunkte für jede
              der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten
              sowie
        b) der Zahl 77.“

                       Artikel 3
                  Änderung der
   Verordnung für den Vorbereitungsdienst für
  den gehobenen technischen Verwaltungsdienst
 des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
  Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des
Bundes im Informationstechnikzentrum Bund vom
BGBl. 2021, Seite 3551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3551
13. November 2020 (BGBl. I S. 2479) wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
           keit von Abweichungen aus Anlass der
           COVID-19-Pandemie“.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                         „§ 1a

             Allgemeine Voraussetzung für
          die Zulässigkeit von Abweichungen
          aus Anlass der COVID-19-Pandemie

    Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
  Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
  brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
  Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
  Maßnahmen notwendig ist.“

3. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
     „(2a) Das Informationstechnikzentrum Bund kann
  festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine

                                 Berlin, den 7. Juli 2021

                                   Der Bundesminister der
                                             Olaf Scholz

    Auswahlkommission – abweichend von Absatz 2
    Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
    1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
       Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vor-
       sitzendem und

    2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei
       Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen
       Dienstes des Bundes.“

  4. Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
     gefügt:

      „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
    Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
    verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,
    wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur
    Verfügung stehen.“

                        Artikel 4

                      Inkrafttreten
    Diese Verordnung        tritt   mit   Wirkung   vom
  25. März 2020 in Kraft.

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3547. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b445e34d52878781….