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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3547
BGBl. 2021 I S. 3547 · 21.970 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des
Bundesministeriums der Finanzen während
der COVID-19-Pandemie
Vom 7. Juli 2021
Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamten-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst wor-
den ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8
sowie Anlage 2 Nummer 3, 17 und 28 der Bundeslauf-
bahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Num-
mer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
S. 316) geändert, § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Num-
mer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I
S. 89) eingefügt und Anlage 2 Nummer 17 durch Artikel 1
Nummer 6 der Verordnung vom 15. September 2020
(BGBl. I S. 1990) geändert und Anlage 2 Nummer 28
durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom
15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über
den Vorbereitungsdienst für den
mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
keit von Abweichungen aus Anlass der
COVID-19-Pandemie“.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Allgemeine Voraussetzung für
die Zulässigkeit von Abweichungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
Maßnahmen notwendig ist.“
3. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2021 eine Auswahl-
kommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 –
nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder
der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 an-
gehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei
Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
Dienstes.“
4. Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,
wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur
Verfügung stehen.“
5. Nach § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustim-
mung des Bundesministeriums der Finanzen fest-
legen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für
einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale
Lehrformate genutzt werden können.“
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitun-
gen können mit Unterstützung durch Informa-
tionstechnik durchgeführt werden.“
c) Die bisherigen Abätze 3 bis 5 werden die Ab-
sätze 4 bis 6.
7. Nach § 35 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
„(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass
eine Prüfungskommission für die Bewertung der
mündlichen Abschlussprüfung bis zum 31. Dezem-
ber 2022 – abweichend von Absatz 5 Satz 1 – nur
aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die
oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12
angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem
und
2. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
benen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzen-
dem oder zwei Beamtinnen oder Beamten des
gehobenen Dienstes als Beisitzenden.
Mindestens ein Mitglied soll dem nichttechnischen
Zolldienst angehören.“
8. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Klausuren können mit Unterstützung
durch Informationstechnik durchgeführt werden.“

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
sätze 4 bis 6.
9. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Klausuren können mit Unterstützung
durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
10. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 40
Absatz 2 zusammen“ durch die Wörter „§ 40
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 gemeinsam“
ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
und 2b eingefügt:
„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2022
1. die mündliche Abschlussprüfung – abwei-
chend von Absatz 2 Satz 1 – als Einzelprü-
fung durchgeführt wird,
2. die Dauer der mündlichen Abschlussprü-
fung – abweichend von Absatz 2 Satz 3 –
20 Minuten je Auszubildende oder Auszubil-
denden nicht unterschreiten darf,
3. für die Durchführung der mündlichen Ab-
schlussprüfung Videokonferenztechnik ge-
nutzt wird, wenn dafür geeignete technische
Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2022 – abweichend
von § 39 Absatz 2 – auf die Durchführung der
mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird,
wenn
1. die technischen Einrichtungen für die Nut-
zung von Videokonferenztechnik nicht zur
Verfügung stehen und
2. die Generalzolldirektion nicht gewährleisten
kann, dass die Durchführung ohne Verstöße
gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Be-
wältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt,
selbst wenn
a) die mündliche Abschlussprüfung als Ein-
zelprüfung durchgeführt würde,
b) die Zahl der Mitglieder der Prüfungskom-
mission reduziert würde und
c) die Dauer der mündlichen Abschlussprü-
fung verkürzt würde.“
11. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die
mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird,
so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
der Quotient aus
1. der Summe
a) der 5-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
der Zwischenprüfung,
b) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
der fachtheoretischen Ausbildung,
c) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
der berufspraktischen Ausbildung und
d) der 50-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
der schriftlichen Abschlussprüfung sowie
2. der Zahl 75.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die
mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird,
so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch
durchzuführen bei Auszubildenden, die
1. die schriftliche Abschlussprüfung bestanden
haben und
2. eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
von weniger als 5,00 erreicht haben.
In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis
zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche
Abschlussprüfung durchgeführt wird. Ist die
mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wor-
den, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahn-
prüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.“
12. Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-
liche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist
auch nach § 43 Absatz 2a keine mündliche Ab-
schlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im
Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durch-
schnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschluss-
prüfung frei. In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis
zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne
mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist,
und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzu-
geben.“
13. In § 46 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2
durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten
Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
dieser Verordnung tritt,
2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3,
§ 34 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1
der im einleitenden Satzteil genannten Verord-
nung vorgesehenen Beteiligungen des Bundes-
ministeriums der Finanzen nicht erforderlich
sind,
3. § 35 Absatz 5a, § 40 Absatz 3, § 42 Absatz 2a
und 2b, § 43 Absatz 2a sowie § 44 Absatz 2a
dieser Verordnung entsprechend gelten und
4. im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche
Abschlussprüfung verzichtet wird, – abwei-
chend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einlei-
tenden Satzteil genannten Verordnung – die
Durchschnittsrangpunktzahl der Laufbahnprü-
fung der Quotient ist aus
a) der Summe
aa) der 3-fachen Durchschnittsrangpunkt-
zahl der Zwischenprüfung,

bb) der 12-fachen Durchschnittsrangpunkt-
zahl der fachtheoretischen Ausbildung,
cc) der 10-fachen Durchschnittsrangpunkt-
zahl der berufspraktischen Ausbildung
und
dd) dem 12,5-fachen Rangpunkte für jede
der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten
sowie
b) der Zahl 75.“
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über den
Vorbereitungsdienst für den
gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bun-
des vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
keit von Abweichungen aus Anlass der
COVID-19-Pandemie“.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Allgemeine Voraussetzung für
die Zulässigkeit von Abweichungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
Maßnahmen notwendig ist.“
3. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen,
dass die Auswahlkommission bis zum 31. Dezem-
ber 2022 – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur
aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem
und
2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei
Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen
Dienstes“.
4. Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
verfahrens auch Videokonferenztechnik genutzt
werden, wenn dafür geeignete technische Einrich-
tungen zur Verfügung stehen.“
5. Nach § 18 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2022 für einzelne oder
alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate ge-
nutzt werden können.“
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitun-
gen können mit Unterstützung durch Informa-
tionstechnik durchgeführt werden.“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
sätze 4 bis 6.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Der Englischtest kann mit Unterstützung
durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. Nach § 38 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
„(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission
für die Bewertung der mündlichen Abschlussprü-
fung – abweichend von Absatz 5 Satz 1 – nur aus
folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem
und
2. mindestens zwei und höchstens vier Beamtin-
nen oder Beamten des höheren oder des geho-
benen Dienstes als Beisitzenden.
Soweit es erforderlich ist, prüfen die einzelnen Mit-
glieder als Fachprüferin oder Fachprüfer zwei der
Studiengebiete nach § 26 Absatz 1 Nummer 1
bis 6.“
9. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die Klausuren können mit Unterstützung
durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
sätze 4 bis 6.
10. In § 42 Absatz 3 wird jeweils das Wort „Prüfung“
durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.
11. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 43 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
„(3) Die Klausuren können mit Unterstützung
durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
12. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022
1. für die Durchführung der mündlichen Ab-
schlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt
wird, wenn dafür geeignete technische Einrich-
tungen zur Verfügung stehen,
2. die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprü-
fung durchgeführt wird,
3. auch für die Einzelprüfung Videokonferenztech-
nik genutzt wird, wenn dafür geeignete Einrich-
tungen zur Verfügung stehen, und
4. die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
30 Minuten je Studierende oder Studierenden
nicht unterschreiten darf.
(2b) Die Hochschule kann festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 auf eine Durchführung
der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird,
wenn
1. die technischen Einrichtungen für eine Nutzung
von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung
stehen und
2. die Hochschule nicht gewährleisten kann, dass
die Durchführung ohne Verstöße gegen ord-
nungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der
COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn
a) die mündliche Abschlussprüfung als Einzel-
prüfung durchgeführt würde,
b) die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommis-
sion reduziert würde und
c) die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
verkürzt würde.“
13. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die
mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird,
so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
der Quotient aus
1. der Summe aus
a) der 4-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
der Zwischenprüfung,
b) der 32-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
des Hauptstudiums,
c) der 7-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
der berufspraktischen Studienzeit und
d) dem 7-fachen der Rangpunkte für jede der
sechs Klausuren der schriftlichen Ab-
schlussprüfung sowie
2. der Zahl 85.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die
mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird,
so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch
durchzuführen bei Studierenden, die
1. die schriftliche Abschlussprüfung bestanden
haben und
2. eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
von weniger als 5,00 erreicht haben.
In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis
zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche
Abschlussprüfung durchgeführt wird. Ist die
mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wor-
den, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahn-
prüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.“
14. Nach § 47 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-
liche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist
auch nach § 46 Absatz 2a keine mündliche Ab-
schlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im
Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durch-
schnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschluss-
prüfung frei. In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis
zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne
mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist,
und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzu-
geben.“
15. In § 50 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2
durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2 und 3 der im einleitenden Satzteil ge-
nannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 dieser Verordnung tritt,
2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3,
§ 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39
Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil ge-
nannten Verordnung vorgesehenen Beteiligun-
gen des Bundesministeriums der Finanzen
nicht erforderlich sind,
3. § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a
und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a
dieser Verordnung entsprechend gelten und
4. im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche
Abschlussprüfung verzichtet wird, – abwei-
chend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einlei-
tenden Satzteil genannten Verordnung – die
Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung
der Quotient ist aus
a) der Summe aus
aa) der 2-fachen Durchschnittspunktzahl
der Zwischenprüfung,
bb) der 12-fachen Durchschnittspunktzahl
des Hauptstudiums,
cc) der 9-fachen Durchschnittspunktzahl
der berufspraktischen Studienzeiten und
dd) dem 9-fachen der Rangpunkte für jede
der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten
sowie
b) der Zahl 77.“
Artikel 3
Änderung der
Verordnung für den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen technischen Verwaltungsdienst
des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des
Bundes im Informationstechnikzentrum Bund vom

13. November 2020 (BGBl. I S. 2479) wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
keit von Abweichungen aus Anlass der
COVID-19-Pandemie“.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Allgemeine Voraussetzung für
die Zulässigkeit von Abweichungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
Maßnahmen notwendig ist.“
3. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Das Informationstechnikzentrum Bund kann
festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine
Berlin, den 7. Juli 2021
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
Auswahlkommission – abweichend von Absatz 2
Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vor-
sitzendem und
2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei
Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen
Dienstes des Bundes.“
4. Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,
wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur
Verfügung stehen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
25. März 2020 in Kraft.
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3547. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b445e34d52878781….