Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 31 Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Ausbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/31#abs-1 (1) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden vier Leistungstests durchgeführt. Die Form der Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/31#abs-2 (2) Während der berufspraktischen Ausbildung bei den Ausbildungsbehörden erhalten die Auszubildenden für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn Werktage zugewiesen worden sind, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. Die Ausbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie mit den Auszubildenden. Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu der Bewertung Stellung nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/31#abs-3 (3) Zum Abschluss der berufspraktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über die berufspraktische Ausbildung. In dem Zeugnis werden aufgeführt:
Die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Leistungstests und der schriftlichen Bewertungen.