Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV

§ 25 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/25#abs-1 (1) Die Ausbildungsgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:

1.
berufliche Grundbildung einschließlich der in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung,
2.
Vollzugsrecht,
3.
Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,
4.
Zolltarifrecht,
5.
Verbrauchsteuerrecht und Verkehrsteuerrecht,
6.
allgemeines Steuerrecht und Vollstreckungsrecht,
7.
Strafrecht und Recht der Ordnungswidrigkeiten,
8.
Recht der sozialen Sicherung und
9.
Ausländerrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/25#abs-2 (2) Der Einführungslehrgang umfasst mindestens 550 Lehrveranstaltungsstunden. Er vermittelt die Grundkenntnisse in den Ausbildungsgebieten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/25#abs-3 (3) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für den Abschlusslehrgang.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/25#abs-4 (4) Der Abschlusslehrgang umfasst mindestens 450 Lehrveranstaltungsstunden. Er baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs und auf den in der berufspraktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

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