Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 37 Zwischenprüfung
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37#abs-1 (1) In der Zwischenprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37#abs-3 (3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37#abs-5 (5) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37#abs-6 (6) Die oder der Auszubildende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. Für die Einsichtnahme gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.