Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV

§ 37 Zwischenprüfung

Stand: 24.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37#abs-1 (1) In der Zwischenprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
2.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
3.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam und
4.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37#abs-3 (3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37#abs-5 (5) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.
eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/37#abs-6 (6) Die oder der Auszubildende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. Für die Einsichtnahme gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.

§ 36 § 38