Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
MntDAIVVDV§ 9 Leistungstests
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen:
Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die Schwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
Änderungsverlauf
-
15.12.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
-
22.07.2021 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.