Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

MntDAIVVDV

§ 9 Leistungstests

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9?asof=2023-01-03#abs-1 (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen:

1.
im Einführungslehrgang zwei schriftliche Leistungstests,
2.
im Zwischenlehrgang drei schriftliche Leistungstests,
3.
im Abschlusslehrgang
a)
fünf schriftliche Leistungstests und
b)
zwei schriftliche oder mündliche Leistungstests.

Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die Schwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9?asof=2023-01-03#abs-1a (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können schriftliche Leistungstests mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9?asof=2023-01-03#abs-1b (1b) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 – abweichend von Absatz 1 Satz 1 – weniger Leistungstests zu absolvieren sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9?asof=2023-01-03#abs-2 (2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9?asof=2023-01-03#abs-3 (3) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

§ 9 § 11