Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
MntDAIVVDV§ 18 Schriftliche Abschlussprüfung
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/18#abs-1 (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden und die Ausbildungsabschnitte durchlaufen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/18#abs-2 (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren. Die Aufgaben werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 ausgewählt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/18#abs-2a (2a) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/18#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten. Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach zwei Tagen wird ein freier Tag vorgesehen. Je Tag wird nur eine Klausur geschrieben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/18#abs-4 (4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/18#abs-5 (5) § 17 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.