Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

MntDAIVVDV

§ 9 Leistungstests

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9#abs-1 (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen:

1.
im Einführungslehrgang zwei schriftliche Leistungstests,
2.
im Zwischenlehrgang drei schriftliche Leistungstests,
3.
im Abschlusslehrgang
a)
fünf schriftliche Leistungstests und
b)
zwei schriftliche oder mündliche Leistungstests.

Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die Schwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9#abs-2 (2) Schriftliche Leistungstests können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9#abs-3 (3) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9#abs-4 (4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

§ 8 § 10