Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
MntDAIVVDV§ 9 Leistungstests
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9#abs-1 (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen:
Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die Schwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9#abs-2 (2) Schriftliche Leistungstests können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9#abs-3 (3) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/9#abs-4 (4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.