Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

MntDAIVVDV

§ 8 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/8#abs-1 (1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 090 Lehrstunden. Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/8#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:

1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
Verwaltungsrecht,
3.
bürgerliches Recht,
4.
Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere
a)
allgemeines Beamtenrecht,
b)
Besoldungsrecht,
c)
Beihilferecht,
d)
Reisekostenrecht,
e)
Arbeits- und Tarifrecht,
f)
Personalvertretungsrecht,
5.
öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere
a)
Haushalts- und Rechnungswesen,
b)
Kassenrecht,
c)
Kosten- und Leistungsrechnung,
d)
Controlling,
6.
Organisation der Bundesverwaltung, insbesondere
a)
Aufbau der Bundesverwaltung,
b)
innerbehördliche Organisation,
7.
Informationstechnik,
8.
Vergaberecht,
9.
Kommunikation und Kooperation,
10.
Gesundheitsmanagement.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/8#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.

§ 7 § 9