Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
MntDAIVVDV§ 8 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/8#abs-1 (1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 090 Lehrstunden. Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/8#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/8#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.