Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 26 Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung
Stand: 10.06.2019
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 26 MitbestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 23.10.2008 – 2 ABR 59/07Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung: Fehlen der Wiederholungsgefahr bei Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Aufsichtsrat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- LAG Hamm, 07.09.2007 – 10 SaGa 33/07
- BAG, 21.12.2022 – 7 AZR 489/21Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils - Regelaltersgrenze - Transparenzgebot - Betriebsratsmitglied - Benachteiligung - BeschäftigungsantragZitiert von 43
- BAG, 31.07.2007 – 3 AZR 189/06Betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen einer betrieblichen Übung auf Rentnerweihnachtsgeld und Anforderungen an deren Aufhebung durch Betriebsvereinbarung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- ArbG Aachen, 26.03.2021 – 6 Ca 3433/20
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