Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 26 Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BAG, 23.10.2008 – 2 ABR 59/07Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung: Fehlen der Wiederholungsgefahr bei Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Aufsichtsrat KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- LAG Hamm, 07.09.2007 – 10 SaGa 33/07
- BAG, 21.12.2022 – 7 AZR 489/21Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils - Regelaltersgrenze - Transparenzgebot - Betriebsratsmitglied - Benachteiligung - BeschäftigungsantragZitiert von 39
- BAG, 31.07.2007 – 3 AZR 189/06Betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen einer betrieblichen Übung auf Rentnerweihnachtsgeld und Anforderungen an deren Aufhebung durch Betriebsvereinbarung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- ArbG Aachen, 26.03.2021 – 6 Ca 3433/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.