Gesetze / Minderheiten-Namensänderungsgesetz
MindNamÄndG§ 1
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MindNam%C3%84ndG/1#abs-1 (1) Eine Person, auf die sowohl das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten als auch deutsches Namensrecht Anwendung finden, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die Erklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem anderen Standesamt zu übertragen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Der Vorname eines Kindes kann sogleich in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MindNam%C3%84ndG/1#abs-2 (2) Name im Sinne dieses Gesetzes ist der Geburts- oder Vorname, den eine Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des Personenstandsrechts zu führen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MindNam%C3%84ndG/1#abs-3 (3) Die personenstandsrechtlichen Vorschriften über die Schreibweise bleiben für den nach Absatz 1 angenommenen Namen maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MindNam%C3%84ndG/1#abs-4 (4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MindNam%C3%84ndG/1#abs-5 (5) Die Erklärungen nach Absatz 1 können gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 MindNamÄndG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.06.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 185)
BGBl. 2024 I Nr. 185
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2013 I S. 1122
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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