Gesetze / Minderheiten-Namensänderungsgesetz
MindNamÄndG§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MindNam%C3%84ndG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Person, auf die sowohl das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten als auch deutsches Namensrecht Anwendung finden, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die Erklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem anderen Standesamt zu übertragen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MindNam%C3%84ndG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Name im Sinne dieses Gesetzes ist der Geburts- oder Vorname, den eine Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des Personenstandsrechts zu führen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MindNam%C3%84ndG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die personenstandsrechtlichen Vorschriften über die Schreibweise bleiben für den nach Absatz 1 angenommenen Namen maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MindNam%C3%84ndG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
Änderungsverlauf
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2013 I S. 1122
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.