§ 58 MinStG — Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags

Mindeststeuergesetz

Stand: 24.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der substanzbasierte Freibetrag für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen von Investmenteinheiten, beträgt:


5 % x berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte
+ 5 % x berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte

(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jedes Geschäftsjahr auf den Ansatz und die Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags nach Absatz 1 verzichtet werden.