# § 58 MinStG — Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags

Mindeststeuergesetz  
Stand: 24.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der substanzbasierte Freibetrag für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen von Investmenteinheiten, beträgt:

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5 % x berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte+ 5 % x berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte
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(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jedes Geschäftsjahr auf den Ansatz und die Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags nach Absatz 1 verzichtet werden.

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Zitiervorschlag: § 58 MinStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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