§ 44 Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit
Stand: 03.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/44#abs-1 (1) Der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, angepasst um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/44#abs-2 (2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster Steuern mehrfach berücksichtigt werden.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 353)
BGBl. 2025 I Nr. 353
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.