§ 44 Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/44?asof=2023-12-28#abs-1 (1) Der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, angepasst um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/44?asof=2023-12-28#abs-2 (2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster Steuern mehrfach berücksichtigt werden.
Änderungsverlauf
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28.12.2023 in Kraft
§ 44 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.