§ 50 Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern
Stand: 03.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/50#abs-1 (1) Der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für eine Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr entspricht vorbehaltlich des Absatzes 1a den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern, wenn der anwendbare Steuersatz niedriger ist als der Mindeststeuersatz, und in allen anderen Fällen der unter Zugrundelegung des Mindeststeuersatzes neu berechneten latenten Steuern, die sich auf die erfassten Steuern für dieses Geschäftsjahr beziehen. Dabei sind die in den Absätzen 1a, 2 und 3 aufgeführten Anpassungen vorzunehmen sowie folgende Positionen ausgeschlossen:
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/50#abs-1a (1a) Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung für einen Vermögenswert oder eine Schuld zugelassenen Buchwerts berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zugrunde gelegten Buchwerts ab, sind die latenten Steuern auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen und die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern dementsprechend anzupassen. Bei der Neuberechnung nach Satz 2 sind die für die Bilanzierung latenter Steuern einschlägigen Bilanzierungsmethoden des für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags einschlägigen Rechnungslegungsstandards zu beachten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ausgewiesener Aufwand oder Ertrag durch einen nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung zugelassenen Minderungs- oder Erhöhungsbetrag zu ersetzen oder korrigieren ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/50#abs-2 (2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ist wie folgt anzupassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/50#abs-3 (3) Ein latenter Steueranspruch, der nach Absatz 1 zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz zu erfassen ist, kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 anhand des Mindeststeuersatzes neu berechnet werden, sofern die steuerpflichtige Geschäftseinheit nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch auf einen Mindeststeuer-Verlust dieses Geschäftsjahres zurückzuführen ist. Der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern wird um den Betrag verringert, um den sich ein latenter Steueranspruch aufgrund einer Neuberechnung nach Satz 1 erhöht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/50#abs-4 (4) Unzulässige Abgrenzung bedeutet jede Veränderung des latenten Steueraufwands oder -ertrags, die
zusammenhängt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/50#abs-5 (5) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit bleiben Erhöhungen latenter Steuerschulden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr außer Ansatz (nicht geltend gemachte Abgrenzungen). Der Antrag nach Satz 1 ist zulässig für jede Erhöhung bei einer Geschäftseinheit von
Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 2.