Gesetze / Mineralölausgleichs-Verordnung
MinÖlAV§ 5 Verpflichtung zur Einhaltung der Vertriebsstruktur
Stand: 10.06.2019
Die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, ihren Abnehmern der nachgelagerten Handelsstufe die jeweils aus dem monatlichen Aufkommen verfügbaren Mengen an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten bis zur Höhe der um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenzmenge (§ 2 Abs. 5) anteilig entsprechend der Abnahmestruktur im Vergleichszeitraum anzubieten. Die Konditionen dieser Angebote haben den Anforderungen des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und § 20 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu entsprechen.
Änderungsverlauf
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1738)
BGBl. 2013 I S. 1738
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2521)
BGBl. 1998 I S. 2521
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