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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 379

BGBl. 2011 I S. 379 · 23.096 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 379
                                              Dritte Verordnung
                                   zur Änderung der Milchquotenverordnung
                                                 Vom 8. März 2011

   Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 und des § 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 sowie des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und des
§ 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1,
sowie des § 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und des § 42 Satz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a des
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
von denen § 6 Absatz 4 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 12
Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 2
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz im Einvernehmen mit den Bundesminis-
terien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

                       Artikel 1
  Die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008

(BGBl. I S. 359), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-

nung vom 12. Februar 2010 (BGBl. I S. 86) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Bezeichnung der Verordnung und in § 2

    Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1

    und 2 Satz 1, § 7, § 10 Absatz 1, § 31 Absatz 1

    Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1,

    § 36, § 37 Absatz 1 Satz 1 und 4, § 39 Absatz 1,
    § 41 Absatz 1 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 45
    Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2
    wird jeweils das Wort „EG-Milchquotenregelung“
    durch das Wort „EU-Milchquotenregelung“ ersetzt.
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

       „Zuteilung von Quoten in den Zwölfmo-
       natszeiträumen 2009/10 bis 2013/14    § 53“.
    b) Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe
       „Abweichung durch Landesrecht                § 56“

       eingefügt.

    c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 56 bis 58
       werden zu den Angaben zu §§ 57 bis 59.
 3. In § 1 werden

    a) die Wörter „des Rates und der Kommission der
       Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-

       ter „der Europäischen Gemeinschaft oder der
       Europäischen Union“ und
    b) das Wort „EG-Milchquotenregelung“ durch das
       Wort „EU-Milchquotenregelung“

    ersetzt.
 4. In § 8 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 48
    Abs. 1“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 1 Satz 1“
    ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Kommt es in dem Übertragungsbereich, der für
     den Übernehmer maßgeblich ist, an einem oder
     beiden Übertragungsstellenterminen zu keinem
     Gleichgewichtspreis, verlängert sich die Über-
     tragungsfrist einmalig um einen Übertragungs-
     stellentermin.“
  b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 1“ durch
     die Angabe „Absatzes 1 Satz 1“ ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
         „§ 32 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 32 Ab-
         satz 1 Satz 1“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter

         „der beiden vorangegangenen Zwölfmonats-

         zeiträume“ durch die Wörter „des vorange-

         gangenen Zwölfmonatszeitraums“ ersetzt.

  b) In Absatz 6 werden die Wörter „im laufenden

     oder im vorangegangenen Kalenderjahr“ durch

     die Wörter „an einem der beiden vorangegange-

     nen Übertragungsstellentermine“ ersetzt.

7. In § 13 Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
   „nicht innerhalb der“ die Wörter „in § 19 Absatz 5
   Satz 2 bestimmten“ eingefügt.
8. In § 16 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „den
   beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen“ durch
   die Wörter „dem folgenden Zwölfmonatszeitraum“
   ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „70 vom
     Hundert“ durch die Angabe „50 vom Hundert“
     ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Absätze 3
     bis 6“ durch die Angabe „Absätze 3 bis 7“ er-
     setzt.

  c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zweiten“ ge-
     strichen.

  d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Der Übernehmer ist verpflichtet, den zu-
     sammen mit der Quote übertragenen Betrieb bis
     zum Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten
     Zeitraums weiter für eine landwirtschaftliche Tä-
     tigkeit nach Maßgabe des Absatzes 7 zu nutzen.
     Wird die in Satz 1 genannte Pflicht verletzt, er-
     folgt eine Einziehung der übertragenen Quote.
     Die Höhe der Einziehung richtet sich nach dem
BGBl. 2011, Seite 380 — Originalseite als Abbildung
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      Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtver-
      letzung und dem in Satz 1 genannten Zeitraum,
      wobei mit dem Beginn der Pflichtverletzung von
      einer entsprechenden Verletzung im verbleiben-
      den Zeitraum auszugehen ist. Ist zwischen dem
      Zeitpunkt der Übertragung und der Ausstellung
      der zugehörigen Übertragungsbescheinigung
      eine Weiternutzung im Sinne des Satzes 1 aus-
      geblieben, beginnt der in Satz 1 genannte Zeit-
      raum mit der Ausstellung der Übertragungsbe-
      scheinigung. Satz 1 gilt nicht im Falle der Rück-
      übertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3.“

   e) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
   f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Eine Nutzung im Sinne des Absatzes 4
      Satz 1 liegt vor, wenn eine landwirtschaftliche
      Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c der Verord-
      nung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar
      2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlun-
      gen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
      und mit bestimmten Stützungsregelungen für

      Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur

      Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005,

      (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 387/2007 sowie zur
      Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
      (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in ihrer jeweils
      geltenden Fassung ausgeübt wird.“
10. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Weiterbewirt-
      schaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halb-
      satz 1 für den in § 22 Abs. 4 Satz 1 und 4
      genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 ent-
      haltene Pflicht“ durch die Wörter „Weiternut-
      zungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1 für den
      in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Zeit-
      raum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht,
      wenn der Übernehmer nicht im Rahmen des § 27
      Absatz 1 die Geltung der Weiternutzungspflicht
      beantragt“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4; in
      ihm wird die Angabe „Absätze 1 bis 4“ durch die
      Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
11. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „zweiten“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei der
      Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4
      Satz 1 Halbsatz 1“ durch die Wörter „und vorbe-
      haltlich des § 57 Absatz 5 bei der Weiternut-

      zungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „zweiten“ gestrichen.
   d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5“ durch
      die Angabe „§ 23 Absatz 4“ ersetzt.
12. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „vier Jahren“
      durch die Angabe „zwei Jahren“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „auf die Gesell-
      schaft noch nicht der zweite auf die Übertragung
      folgende Zwölfmonatszeitraum“ durch die Wör-
      ter „durch einen Gesellschafter auf die Gesell-

      schaft noch nicht der auf die Übertragung fol-
      gende Zwölfmonatszeitraum“ ersetzt.
13. § 26 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 26
                Zwangsweise Übertragung

      Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur
   wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rah-
   men einer Zwangsvollstreckung oder eines Insol-
   venzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Ver-
   ordnung vorgesehenen Übertragungsarten mög-
   lich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote
   nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote
   wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung
   benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen
   Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcher-
   zeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen
   Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der
   Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.“
14. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird

      die Angabe „§ 32 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 32

      Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
      „Sie kann nachrichtlich auch den für den Über-
      tragenden und den Übernehmer zuständigen
      Käufern übermittelt werden.“
15. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

      „Die in Satz 1 genannten Quoten zieht das in
      Satz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des
      auf den in Satz 1 genannten Zwölfmonatszeit-
      raum folgenden Kalenderjahres ein. Eine Über-
      tragung der Quote zu dem in Satz 2 genannten
      Zeitpunkt ist ausgeschlossen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Eine Einziehung erfolgt nicht, soweit der
      Inhaber der Quote
      1. in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwölf-
         monatszeitraum Milch erzeugt und direkt ver-
         kauft hat,
      2. bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeit-
         punkt wieder Milcherzeuger geworden ist
         oder
      3. ein in der EU-Milchquotenregelung vorgese-
         hener Ausnahmefall vorliegt.

      Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit der Inhaber

      der Quote die jeweiligen Voraussetzungen unter
      Beifügung entsprechender Nachweise dem zu-
      ständigen Hauptzollamt vor dem in Absatz 1
      Satz 2 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat.“
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
      durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Absätze 2
      bis 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und 3
      sowie die Absätze 2 und 3“ ersetzt.
16. In § 34 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 40
    Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 40
    Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 381
17. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen

      Käufer, an den er liefert und der damit für die

      Erhebung der Überschussabgabe zuständig ist,
      hat er spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er
      die Anlieferungen an den neuen Käufer auf-
      nimmt, beim vormaligen Käufer unter Benen-
      nung des neuen Käufers eine Bescheinigung zu

      beantragen, aus der sich die Höhe und der

      Referenzfettgehalt der Anlieferungsquote, die

      Höhe der bereits auf diese Quote vorgenomme-
      nen Anlieferungen einschließlich deren Fettge-
      halt und den Zeitpunkt, an dem die noch nicht
      belieferte Quote bei dem vormaligen Käufer
      keine Berücksichtigung mehr findet, ergeben.
      Der vormalige Käufer hat die Bescheinigung in-
      nerhalb von drei Wochen nach Antragstellung

      dem Milcherzeuger zu übermitteln. Die Beschei-

      nigung ist vom Milcherzeuger unverzüglich nach

      Erhalt dem neuen Käufer zu übermitteln.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Aufbewahrungspflicht nach § 45 Absatz 2

      geht dadurch auf den neuen Käufer über.“

18. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „seine
          Anlieferungsquote“ die Wörter „vor dem
          März eines Zwölfmonatszeitraums“ einge-
          fügt.
      bb) Folgende Sätze werden angefügt:

          „Steht fest, dass die Milchabgabe in einem
          Zwölfmonatszeitraum nicht zu erheben ist,
          hat dies das Bundesministerium der Finan-
          zen im elektronischen Bundesanzeiger be-

          kannt zu geben. Auf Grund dieser Bekannt-
          machung sind die erhobenen Vorauszahlun-
          gen unverzüglich auszuzahlen und, soweit
          der Milcherzeuger nicht darauf verzichtet
          hat, gestellte Sicherheiten freizugeben.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Erhobene Überschussabgaben und Vo-
      rauszahlungen sind vom Käufer im Rahmen sei-
      ner Buchführung auf einem gesonderten Konto
      (Milchabgabenkonto) zu verbuchen.“
19. § 40 wird wie gefolgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

         „(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezo-
      gen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für
      jeden Milcherzeuger folgende Angaben beizu-

      fügen:

      1. Name und Anschrift,

      2. Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt,
      3. Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,

      4. eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung
         oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
      5. Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung
         der Anlieferungsquote,

   6. eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anliefe-
      rungsquote und
   7. eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1

      verbleibende Unterlieferung oder Überliefe-

      rung.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; er
   wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. die Summen der vor Anwendung des

           § 34 bestehenden Unterlieferungen und

           Überlieferungen,“.

   bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
       eingefügt:
       „3. die Summen der im Rahmen des § 34
           Absatz 1 und 2 jeweils zugeteilten Anlie-
           ferungsquoten,“.

   cc) Die bisherige Nummer 3 wird neue Num-

       mer 4; in ihr wird das Wort „sowie“ durch

       das Wort „und“ ersetzt.

   dd) Die bisherige Nummer 4 wird neue Num-

       mer 5.

c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er

   wird wie folgt gefasst:
      „(4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3
   sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonats-
   zeitraum folgende Angaben beizufügen:
   1. für jeden Milcherzeuger
      a) die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei
         im Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch
         die Zuteilung einer Anlieferungsquote nach
         § 34 Absatz 2 anzugeben ist, und

      b) den Betrag der Überschussabgabe;
   2. eine Übersicht mit

      a) der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die

        aa) ihre Anlieferungsquoten vor der An-
            wendung des § 34 überschritten ha-
            ben,
        bb) nach der Anwendung des § 34 Über-
            schussabgabe zahlen müssen, sowie
      b) den Summen der Anlieferungsmengen der-
         jenigen Milcherzeuger, bei denen
        aa) eine positive Fettgehaltskorrektur vor-
            zunehmen war, einschließlich der
            Summe der positiven Fettgehaltskor-
            rekturmenge, und

        bb) eine negative Fettgehaltskorrektur vor-
            zunehmen war, einschließlich der
            Summe der negativen Fettgehalts-
            korrekturmenge.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5; er

   wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „gibt für die
       Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabe-
       anmeldung nach Absatz 2 Muster bekannt“
       durch die Wörter „kann für die Mitteilung
       nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung
       nach Absatz 3 einschließlich der nach den
       Absätzen 2 und 4 beizufügenden Angaben
       Muster bekannt geben“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 382
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absätzen 2
          und 3“ durch die Angabe „Absätzen 1
          bis 4“ ersetzt.
   e) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6.

   f) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 7; in
      ihm wird in Satz 1 die Angabe „Absatz 3“ durch
      die Angabe „Absatz 4 Nummer 1“ ersetzt.
20. In § 41 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „hat ihm
    der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen“

    durch die Wörter „hat ihm diese der andere Käufer
    auf Antrag unverzüglich zu übermitteln“ ersetzt.

21. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wör-

          tern „bisherigen Pachtvertragsparteien“ das
          Wort „schriftlich“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Bei der Prüfung des während der Pacht-
          dauer geltenden Übertragungsverbots nach
          § 8 Absatz 3 ist der zum Zeitpunkt der
          Prüfung größtmögliche Verpächteranspruch
          auf Übertragung nach Absatz 3 zugrunde
          zu legen.“

   b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4
      ersetzt:
         „(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pacht-
      verträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder spä-
      ter beendet werden, gehen die entsprechenden
      Quoten auf den Verpächter mit der Maßgabe
      über, dass 33 vom Hundert der übergehenden
      Quote zu Gunsten der Reserve des Landes, in
      dem der Betriebssitz des Pächters liegt, einge-
      zogen werden. Die Festlegung der übergehen-
      den Quote erfolgt unter Berücksichtigung des
      § 7 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5
      und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in
      der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung sowie
      des Absatzes 4. Ist nach Satz 2 die Aufteilung
      einer Quote zwischen dem Verpächter und dem
      Pächter vorzunehmen, ist für die Berechnung
      dieser Aufteilung auf die Höhe der Quote vor
      einer erstmaligen flächenlosen Quotenübertra-
      gung durch den Pächter abzustellen.

        (4) Bei der Feststellung, in welcher Höhe eine
      Quotenübertragung nach Absatz 3 auf den Ver-
      pächter erfolgt, sind Quoten, die
      1. der Pächter nach dem 31. März 2000 von ei-
         nem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich er-
         halten hat oder

      2. dem Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in
         Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
         Gebiet zugeteilt worden sind,

      nicht zu berücksichtigen.“

   c) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.
22. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „darf er
    bis zum Ende des zweiten auf die Übernahme fol-
    genden Zwölfmonatszeitraums“ durch die Wörter
    „darf er innerhalb eines Kalenderjahres nach der
    Übernahme“ ersetzt.

23. In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 48
    Abs. 1“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 1 Satz 1“
    ersetzt.
24. In § 52 wird die Angabe „§§ 27 und 28“ durch die
    Angabe „§§ 27 bis 29 Absatz 1“ ersetzt.

25. § 54 Absatz 3 wird aufgehoben.
26. Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt:
                           „§ 56

              Abweichung durch Landesrecht

      Von den Bestimmungen über das Verwaltungs-
   verfahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4,
   § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17
   Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27,
   28, 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abge-

   wichen werden.“

27. Der bisherige § 56 wird neuer § 57; er wird wie folgt
    geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2008“
      durch die Angabe „31. März 2011“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. April
      2008“ durch die Angabe „1. April 2011“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

   d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
   e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und durch folgende
      Absätze 4 bis 7 ersetzt:
         „(4) Für Übertragungen, für die der am 1. April
       2011 stattfindenden Übertragungsstellentermin
       maßgeblich ist, sind die Bestimmungen der
       Milchquotenverordnung in der bis zum 31. März
       2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

          (5) Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 1 tritt
       bis zum Ablauf des 31. März 2012 an die Stelle
       der Weiternutzungspflicht eine Weiterbewirt-
       schaftungspflicht im Sinne des Satzes 2. Der
       übernommene Betrieb ist in Höhe von mindes-
       tens 50 vom Hundert seiner Quote auf den zum
       Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Pro-
       duktionsstätten des Betriebs weiter zur Milcher-
       zeugung zu bewirtschaften. Im Falle einer Ver-
       letzung der Weiterbewirtschaftungspflicht richtet
       sich abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 die
       Höhe der Einziehung nach dem Verhältnis zwi-
       schen der Mindestproduktionsmenge und der
       vermarkteten Menge, wobei die Einziehung und
       ihre Berechnung für jeden betroffenen Zwölf-
       monatszeitraum gesondert vorzunehmen sind.
       § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 sind entsprechend
       auf die Weiterbewirtschaftungspflicht anzuwen-
       den.

         (6) Soweit
       1. Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer ab
          dem 1. April 2011 geltenden Fassung Be-
          schränkungen, die vor dem 1. April 2011 im

          Zusammenhang mit der Übertragung oder
          Nutzung von Quoten bestanden, (vormalige
          Beschränkungen) verringern oder aufheben
          und
       2. eine vormalige Beschränkung bezüglich einer
          einzelnen Übertragung oder Nutzung nicht
          vor dem 1. April 2011 beendet war,
BGBl. 2011, Seite 383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 383
ist die jeweilige vormalige Beschränkung mit
Wirkung ab dem 1. April 2011 verringert oder
aufgehoben. Für die Zeit vor dem 1. April 2011
kann eine Verringerung oder Aufhebung nicht
geltend gemacht werden. Ist eine vormalige
Beschränkung Inhalt einer amtlichen Bescheini-
gung über eine Quote, steht diese Bescheini-
gung einer Anwendung des Satzes 1 nicht ent-
gegen.

  (7) Vormalige Beschränkungen im Sinne des
Absatzes 6 sind

1. zeitliche und räumliche Angebotsbeschrän-

   kungen im Rahmen des Übertragungsstellen-

   verfahrens,

2. sachliche Voraussetzungen der Quotenüber-

   tragung mit einem Betrieb,

3. zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach
   der Quotenübertragung mit einem Betrieb,

                          Der Bundesrat hat zugestimmt.

                          Bonn, den 8. März 2011

        4. zeitliche Übertragungs- und Bewirtschaf-
           tungsbeschränkungen nach einer Betriebs-
           sitzverlagerung,
        5. zeitliche Übertragungsbeschränkungen beim
           Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei
           der Auflösung einer Gesellschaft und

        6. zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach
           der Ausübung des Übernahmerechts.“
28. Die bisherigen §§ 57 und 58 werden die neuen
    §§ 58 und 59.

                             Artikel 2

   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-

schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der

Milchquotenverordnung in der von dem Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-

gesetzblatt bekannt geben.

                             Artikel 3
   Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
                                        Die Bundesministerin
            f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                 Ilse Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 379. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6c6164e6fcdabbed….